Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Infektiöse Bovinen Rhinotracheitis, Inf. Pustulöse Vulvovaginitis
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 636/1989 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 170/2013Bundesgesetzblatt Nr. 636 aus 1989, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 170 aus 2013,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 22Paragraph 22
Index
86/01 Veterinärrecht allgemein
Text
§ 22.Paragraph 22,
(1)Absatz eins,Tierhalter haben für Rinder, die gemäß § 21 auszumerzen sind, Anspruch auf eine Ausmerzentschädigung, sofern die fristgerechte Abgabe sämtlicher zur Ausmerzung bestimmter Rinder eines Bestandes zur Schlachtung nachgewiesen und deren Schlachtung durch eine Bestätigung (§ 21 Abs. 7) bescheinigt wird. Ein solcher Anspruch besteht auch für Rinder, die gemäß § 19 Abs. 2a diagnostisch geschlachtet werden.Tierhalter haben für Rinder, die gemäß Paragraph 21, auszumerzen sind, Anspruch auf eine Ausmerzentschädigung, sofern die fristgerechte Abgabe sämtlicher zur Ausmerzung bestimmter Rinder eines Bestandes zur Schlachtung nachgewiesen und deren Schlachtung durch eine Bestätigung (Paragraph 21, Absatz 7,) bescheinigt wird. Ein solcher Anspruch besteht auch für Rinder, die gemäß Paragraph 19, Absatz 2 a, diagnostisch geschlachtet werden.
(2)Absatz 2,Die Ausmerzentschädigung beträgt je Rind 207,12 Euro (Grundbetrag). Zu diesem Grundbetrag kommen für Rinder aus Bergbauernbetrieben ein Betriebszuschlag von 69,04 Euro und für Herdebuchrinder ein Herdebuchzuschlag von 69,04 Euro hinzu.
(3)Absatz 3,Als Bergbauernbetriebe gelten die Betriebe im Sinne des § 2 Abs. 2 des Landwirtschaftsgesetzes, BGBl. Nr. 299/1976, in der jeweils geltenden Fassung.Als Bergbauernbetriebe gelten die Betriebe im Sinne des Paragraph 2, Absatz 2, des Landwirtschaftsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 299 aus 1976,, in der jeweils geltenden Fassung. (4)Absatz 4,Der Herdebuchnachweis ist durch Vorlage einer Bestätigung einer von der Landwirtschaftskammer anerkannten Züchtervereinigung zu erbringen.
(5)Absatz 5,Gebührt für die auszumerzenden Rinder eine Entschädigung nach diesem Bundesgesetz und nach einer anderen Rechtsvorschrift des Bundes, so ist nur eine Entschädigung, und zwar nach jener Rechtsvorschrift zu leisten, die für das auszumerzende Rind den höchsten Entschädigungsbetrag vorsieht.
(6)Absatz 6,Über die Gewährung der Ausmerzentschädigung entscheidet die Bundesministerin für Gesundheit und Frauen.
Zuletzt aktualisiert am
29.08.2013
Dokumentnummer
NOR40066045