Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Infektiöse Bovinen Rhinotracheitis, Inf. Pustulöse Vulvovaginitis
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 636/1989 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 170/2013Bundesgesetzblatt Nr. 636 aus 1989, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 170 aus 2013,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 23Paragraph 23
Index
86/01 Veterinärrecht allgemein
Text
§ 23.Paragraph 23,
(1)Absatz eins,Nach Entfernung sämtlicher gemäß § 21 auszumerzenden Rinder ist der Stall unter Aufsicht der Bezirksverwaltungsbehörde nach deren Anordnung zu desinfizieren. Hiezu sind nach Möglichkeit besonders geschulte Organe und geeignete Geräte im Sinne des § 2b Abs. 1 des Tierseuchengesetzes, RGBl. Nr. 177/1909, in der jeweils geltenden Fassung heranzuziehen. Bei der Desinfektion hat der Tierhalter die nötige Hilfe zu leisten.Nach Entfernung sämtlicher gemäß Paragraph 21, auszumerzenden Rinder ist der Stall unter Aufsicht der Bezirksverwaltungsbehörde nach deren Anordnung zu desinfizieren. Hiezu sind nach Möglichkeit besonders geschulte Organe und geeignete Geräte im Sinne des Paragraph 2 b, Absatz eins, des Tierseuchengesetzes, RGBl. Nr. 177 aus 1909,, in der jeweils geltenden Fassung heranzuziehen. Bei der Desinfektion hat der Tierhalter die nötige Hilfe zu leisten. (2)Absatz 2,Nach Entfernung der auszumerzenden Rinder sind zwei Nachuntersuchungen sämtlicher Rinder des Bestandes im Alter von sechs Monaten und darüber vorzunehmen. Der Zeitabstand zwischen der Desinfektion nach Entfernung der auszumerzenden Rinder und der ersten Nachuntersuchung hat mindestens vier Wochen zu betragen. Die zweite Nachuntersuchung hat im Abstand von mindestens vier Wochen nach der ersten Nachuntersuchung zu erfolgen.
Zuletzt aktualisiert am
29.08.2013
Dokumentnummer
NOR12134835
Alte Dokumentnummer
N8198911418L