Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Infektiöse Bovinen Rhinotracheitis, Inf. Pustulöse Vulvovaginitis ÜR
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 170/2013Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 170 aus 2013,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 2Paragraph 2
Index
86/01 Veterinärrecht allgemein
Übergangsrecht/Verfassungsbestimmung
ÜR
Text
Übergangsbestimmungen
(Anm.: Zu BGBl. Nr. 636/1989)Anmerkung, Zu Bundesgesetzblatt Nr. 636 aus 1989,)
§ 2.Paragraph 2,
(1)Absatz eins,Vor dem 1. Jänner 2014 erlassene Bescheide oder ergangene Anordnungen über die Abgabe oder Ausmerzung von Tieren auf Grundlage einer der in § 1 genannten Rechtsvorschriften behalten auch nach deren Außerkrafttreten ihre Gültigkeit.Vor dem 1. Jänner 2014 erlassene Bescheide oder ergangene Anordnungen über die Abgabe oder Ausmerzung von Tieren auf Grundlage einer der in Paragraph eins, genannten Rechtsvorschriften behalten auch nach deren Außerkrafttreten ihre Gültigkeit.
(2)Absatz 2,Für Tiere, die auf behördliche Anordnung gemäß Abs. 1 abgegeben oder ausgemerzt werden, besteht der Anspruch auf Ausmerzentschädigung nach folgenden Bestimmungen:Für Tiere, die auf behördliche Anordnung gemäß Absatz eins, abgegeben oder ausgemerzt werden, besteht der Anspruch auf Ausmerzentschädigung nach folgenden Bestimmungen:
Tierhalter haben Anspruch auf eine Ausmerzentschädigung, sofern die fristgerechte Abgabe sämtlicher zur Ausmerzung bestimmter Rinder eines Bestandes zur Schlachtung nachgewiesen und deren Schlachtung durch eine Bestätigung bescheinigt wird. Ein solcher Anspruch besteht auch für Rinder, die diagnostisch geschlachtet werden.
Die Ausmerzentschädigung beträgt je Rind 207,12 Euro (Grundbetrag). Zu diesem Grundbetrag kommen für Rinder aus Bergbauernbetrieben ein Betriebszuschlag von 69,04 Euro und für Herdebuchrinder ein Herdebuchzuschlag von 69,04 Euro hinzu.
Als Bergbauernbetriebe gelten die Betriebe im Sinne des § 5 Abs. 2 des Landwirtschaftsgesetzes 1992, BGBl. I Nr. 375/1992, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 2/2008.Als Bergbauernbetriebe gelten die Betriebe im Sinne des Paragraph 5, Absatz 2, des Landwirtschaftsgesetzes 1992, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 375 aus 1992,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 2 aus 2008,. Der Herdebuchnachweis ist durch Vorlage einer Bestätigung einer von der Landwirtschaftskammer anerkannten Züchtervereinigung zu erbringen.
Gebührt für die auszumerzenden Rinder eine Entschädigung auch nach einer anderen Rechtsvorschrift des Bundes, so ist nur eine Entschädigung nach jener Rechtsvorschrift zu leisten, die für das auszumerzende Rind den höchsten Entschädigungsbetrag vorsieht.
Über die Gewährung der Ausmerzentschädigung entscheidet der Bundesminister für Gesundheit.
(3)Absatz 3,Sofern am 1. Jänner 2014 noch keine Regelung von Programmen zur Überwachung der Bangseuche, der Rinderleukose sowie der IBR/IPV auf Grund des Tiergesundheitsgesetzes (TGG), BGBl. I Nr. 133/1999, erlassen wurde, bleiben folgende Rechtsvorschriften als Bundesgesetze so lange weiter in Kraft, bis ihren Gegenstand regelnde Verordnungen auf Grund des TGG in Wirksamkeit getreten sind:Sofern am 1. Jänner 2014 noch keine Regelung von Programmen zur Überwachung der Bangseuche, der Rinderleukose sowie der IBR/IPV auf Grund des Tiergesundheitsgesetzes (TGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 133 aus 1999,, erlassen wurde, bleiben folgende Rechtsvorschriften als Bundesgesetze so lange weiter in Kraft, bis ihren Gegenstand regelnde Verordnungen auf Grund des TGG in Wirksamkeit getreten sind: die Bangseuchen-Untersuchungsverordnung 2008, BGBl. II Nr. 305/2007, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 479/2010,die Bangseuchen-Untersuchungsverordnung 2008, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 305 aus 2007,, zuletzt geändert durch die Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 479 aus 2010,, die Rinderleukose-Untersuchungsverordnung 2008, BGBl. II Nr. 304/2007, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 477/2010, unddie Rinderleukose-Untersuchungsverordnung 2008, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 304 aus 2007,, zuletzt geändert durch die Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 477 aus 2010,, und die IBR/IPV-Untersuchungsverordnung 2008, BGBl. II Nr. 306/2007, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 478/2010.die IBR/IPV-Untersuchungsverordnung 2008, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 306 aus 2007,, zuletzt geändert durch die Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 478 aus 2010,.
Der Zeitpunkt des Außerkrafttretens ist vom Bundesminister für Gesundheit durch Verordnung im Bundesgesetzblatt kundzumachen.
Zuletzt aktualisiert am
29.08.2013
Dokumentnummer
NOR40155018