Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Infektiöse Bovinen Rhinotracheitis, Inf. Pustulöse Vulvovaginitis
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 636/1989 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 170/2013Bundesgesetzblatt Nr. 636 aus 1989, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 170 aus 2013,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 30Paragraph 30
Index
86/01 Veterinärrecht allgemein
Text
§ 30.Paragraph 30,
(1)Absatz eins,Während der ersten 30 Monate nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes gilt ein Rinderbestand auch dann als anerkannt IBR/IPV-frei, wenn
im Bestand in den letzten drei Jahren IBR/IPV nicht zur amtlichen Kenntnis gelangt ist und
die Rinder des Bestandes im Alter von zwei Jahren und darüber in den letzten 30 Monaten einmal einer serologischen Untersuchung unterzogen wurden, deren Ergebnis bei allen Tieren „negativ“ lautete.
(2)Absatz 2,Bestände, in denen während der letzten drei Jahre IBR/IPV zur amtlichen Kenntnis gelangt ist, gelten erst nach Zutreffen der Voraussetzungen des § 11 Abs. 3 als anerkannt IBR/IPV-frei.Bestände, in denen während der letzten drei Jahre IBR/IPV zur amtlichen Kenntnis gelangt ist, gelten erst nach Zutreffen der Voraussetzungen des Paragraph 11, Absatz 3, als anerkannt IBR/IPV-frei.
Zuletzt aktualisiert am
29.08.2013
Dokumentnummer
NOR12134842
Alte Dokumentnummer
N8198911425L