Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Infektiöse Bovinen Rhinotracheitis, Inf. Pustulöse Vulvovaginitis
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 636/1989 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 170/2013Bundesgesetzblatt Nr. 636 aus 1989, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 170 aus 2013,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 6Paragraph 6
Index
86/01 Veterinärrecht allgemein
Text
§ 6.Paragraph 6,
(1)Absatz eins,Als Inverkehrsetzen gilt unbeschadet des Abs. 2 das Bringen eines RindesAls Inverkehrsetzen gilt unbeschadet des Absatz 2, das Bringen eines Rindes
auf einen Markt, eine Auktion, eine Ausstellung oder eine Tierschau oder
in einen anderen Bestand anläßlich des Wechsels des ständigen Aufenthaltsortes oder
mittels Eisenbahn, Schiff, Kraftfahrzeug (Anhänger), Luftfahrzeug oder auf sonstige Weise über den Bereich einer Gemeinde hinaus oder
(2)Absatz 2,Als Inverkehrsetzen gilt nicht das Bringen eines Rindes
in eine in Österreich gelegene Schlachtanlage zur unmittelbar darauffolgenden Schlachtung oder
auf einen in Österreich gelegenen Schlachtviehmarkt zur unmittelbar darauffolgenden Schlachtung oder
auf eine in Österreich gelegene Weide, wenn beim Weidegang der Kontakt mit Rindern anderer Bestände mit Sicherheit ausgeschlossen werden kann.
Zuletzt aktualisiert am
29.08.2013
Dokumentnummer
NOR12134818
Alte Dokumentnummer
N8198911401L