Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Infektiöse Bovinen Rhinotracheitis, Inf. Pustulöse Vulvovaginitis
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 636/1989 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 170/2013Bundesgesetzblatt Nr. 636 aus 1989, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 170 aus 2013,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 7Paragraph 7
Index
86/01 Veterinärrecht allgemein
Text
§ 7.Paragraph 7,
Reagent ist
ein Rind, bei dem der Erreger der IBR/IPV nachgewiesen werden konnte, oder
ein Rind im Alter von sechs Monaten oder darüber, bei dem das Ergebnis der serologischen Untersuchung „positiv“ lautete, oder
ein Rind im Alter von sechs Monaten oder darüber, bei dem das Ergebnis von drei aufeinanderfolgenden serologischen Untersuchungen „zweifelhaft“ lautete.
Zuletzt aktualisiert am
29.08.2013
Dokumentnummer
NOR12134819
Alte Dokumentnummer
N8198911402L