Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Infektiöse Bovinen Rhinotracheitis, Inf. Pustulöse Vulvovaginitis
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 636/1989 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 170/2013Bundesgesetzblatt Nr. 636 aus 1989, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 170 aus 2013,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 8Paragraph 8
Index
86/01 Veterinärrecht allgemein
Text
§ 8.Paragraph 8,
(1)Absatz eins,IBR/IPV-verdächtig ist ein Rind,
bei dem das Ergebnis der serologischen Untersuchung „zweifelhaft“ lautete oder
das Krankheitserscheinungen aufweist, die den Verdacht der IBR/IPV erwecken.
(2)Absatz 2,Ein Rind, bei dem das Ergebnis der serologischen Untersuchung „zweifelhaft“ lautete, ist nicht mehr verdächtig, wenn das Ergebnis zweier aufeinanderfolgender Wiederholungsuntersuchungen des verdächtigen Rindes, die im Abstand von mindestens vier Wochen vorgenommen wurden, „negativ“ lautete. Die Wiederholungsuntersuchungen dürfen nicht im Zeitraum von sechs Wochen vor bis sechs Wochen nach dem Abkalben erfolgen.
Zuletzt aktualisiert am
29.08.2013
Dokumentnummer
NOR12134820
Alte Dokumentnummer
N8198911403L