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§ 8 IBR/IPV-Gesetz

Fassungen
01.01.1990 bis 31.12.2013 — BGBl. Nr. 636/1989 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 801.01.199031.12.2013 BGBl. Nr. 636/1989 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 170/2013

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Infektiöse Bovinen Rhinotracheitis, Inf. Pustulöse Vulvovaginitis

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 636 aus 1989, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 170 aus 2013,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 8

Inkrafttretensdatum

01.01.1990BGBl. Nr. 636/1989

Außerkrafttretensdatum

31.12.2013aufgehoben durch BGBl. I Nr. 170/2013

Abkürzung

IBR/IPV-Gesetz

Index

86/01 Veterinärrecht allgemein

Text

Paragraph 8,

  1. Absatz eins,IBR/IPV-verdächtig ist ein Rind,
    1. Ziffer eins
      bei dem das Ergebnis der serologischen Untersuchung „zweifelhaft“ lautete oder
    2. Ziffer 2
      das Krankheitserscheinungen aufweist, die den Verdacht der IBR/IPV erwecken.
  2. Absatz 2,Ein Rind, bei dem das Ergebnis der serologischen Untersuchung „zweifelhaft“ lautete, ist nicht mehr verdächtig, wenn das Ergebnis zweier aufeinanderfolgender Wiederholungsuntersuchungen des verdächtigen Rindes, die im Abstand von mindestens vier Wochen vorgenommen wurden, „negativ“ lautete. Die Wiederholungsuntersuchungen dürfen nicht im Zeitraum von sechs Wochen vor bis sechs Wochen nach dem Abkalben erfolgen.

Anmerkung

ÜR: § 2, BGBl. I Nr. 170/2013

Zuletzt aktualisiert am

29.08.2013

Gesetzesnummer

10010560

Dokumentnummer

NOR12134820

Alte Dokumentnummer

N8198911403L