Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Infektiöse Bovinen Rhinotracheitis, Inf. Pustulöse Vulvovaginitis
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 636/1989 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 170/2013Bundesgesetzblatt Nr. 636 aus 1989, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 170 aus 2013,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 9Paragraph 9
Index
86/01 Veterinärrecht allgemein
Text
§ 9.Paragraph 9,
(1)Absatz eins,Ansteckungsverdächtig ist ein Rind, das
mit einem Reagenten gemeinsam oder innerhalb der letzten drei Monate vor Feststellung eines Reagenten gemeinsam mit diesem untergebracht war oder
mit einem Reagenten oder innerhalb der letzten drei Monate vor Feststellung eines Reagenten auf der Weide, auf einem Transport, beim Deckakt, auf einem Tiermarkt oder in anderer Weise als in Z 1 mit diesem in Berührung gekommen ist.mit einem Reagenten oder innerhalb der letzten drei Monate vor Feststellung eines Reagenten auf der Weide, auf einem Transport, beim Deckakt, auf einem Tiermarkt oder in anderer Weise als in Ziffer eins, mit diesem in Berührung gekommen ist.
(2)Absatz 2,Ein Rind ist nicht mehr ansteckungsverdächtig, wenn frühestens vier Wochen nach Beseitigung der Ansteckungsmöglichkeiten die erste Nachuntersuchung und frühestens vier Wochen nach der ersten Nachuntersuchung eine zweite Nachuntersuchung des Rindes vorgenommen wurde und deren Ergebnisse „negativ“ lauteten.
Zuletzt aktualisiert am
29.08.2013
Dokumentnummer
NOR12134821
Alte Dokumentnummer
N8198911404L