Rechtstracker.at

§ 9 IBR/IPV-Gesetz

Fassungen
01.01.1990 bis 31.12.2013 — BGBl. Nr. 636/1989 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 901.01.199031.12.2013 BGBl. Nr. 636/1989 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 170/2013

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Infektiöse Bovinen Rhinotracheitis, Inf. Pustulöse Vulvovaginitis

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 636 aus 1989, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 170 aus 2013,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 9

Inkrafttretensdatum

01.01.1990BGBl. Nr. 636/1989

Außerkrafttretensdatum

31.12.2013aufgehoben durch BGBl. I Nr. 170/2013

Abkürzung

IBR/IPV-Gesetz

Index

86/01 Veterinärrecht allgemein

Text

Paragraph 9,

  1. Absatz eins,Ansteckungsverdächtig ist ein Rind, das
    1. Ziffer eins
      mit einem Reagenten gemeinsam oder innerhalb der letzten drei Monate vor Feststellung eines Reagenten gemeinsam mit diesem untergebracht war oder
    2. Ziffer 2
      mit einem Reagenten oder innerhalb der letzten drei Monate vor Feststellung eines Reagenten auf der Weide, auf einem Transport, beim Deckakt, auf einem Tiermarkt oder in anderer Weise als in Ziffer eins, mit diesem in Berührung gekommen ist.
  2. Absatz 2,Ein Rind ist nicht mehr ansteckungsverdächtig, wenn frühestens vier Wochen nach Beseitigung der Ansteckungsmöglichkeiten die erste Nachuntersuchung und frühestens vier Wochen nach der ersten Nachuntersuchung eine zweite Nachuntersuchung des Rindes vorgenommen wurde und deren Ergebnisse „negativ“ lauteten.

Anmerkung

ÜR: § 2, BGBl. I Nr. 170/2013

Zuletzt aktualisiert am

29.08.2013

Gesetzesnummer

10010560

Dokumentnummer

NOR12134821

Alte Dokumentnummer

N8198911404L