Rechtstracker.at

§ 1

Fassungen
01.02.1989 bis 31.10.1995 — BGBl. Nr. 56/1989 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 101.02.198931.10.1995 BGBl. Nr. 56/1989 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. Nr. 232/1995

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Abgabe bestimmter mindergiftiger Waren in Selbstbedienung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 56 aus 1989, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 232 aus 1995,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph eins

Inkrafttretensdatum

01.02.1989BGBl. Nr. 56/1989

Außerkrafttretensdatum

31.10.1995aufgehoben durch BGBl. Nr. 232/1995

Index

82/02 Gesundheitsrecht allgemein

Text

Paragraph eins, (1) Für die Abgabe im Wege der Selbstbedienung werden zugelassen

  1. Ziffer eins
    sofern diese Waren überwiegend für die Verwendung im Haushalt bestimmt sind und dieser Verwendungszweck aus der Gebrauchsanweisung erkennbar ist: Waschmittel, Reinigungsmittel, Desinfektionsmittel, Luftverbesserungsmittel, Vorratsschutzmittel, Schädlingsbekämpfungsmittel, Farben, Beizen, Lacke, Kitte, Anstrichmittel, Imprägnierungsmittel, Klebstoffe, Putzmittel und Pflegemittel,
  2. Ziffer 2
    Bürowaren (zB Korrekturflüssigkeiten),
  3. Ziffer 3
    Kraftfahrzeugpflegemittel, Kraftfahrzeugservicemittel oder Kraftfahrzeugbetriebsmittel (ausgenommen Vergaserkraftstoffe und Dieselkraftstoffe),
  4. Ziffer 4
    die für die Verwendung von Farben, Beizen, Lacken und Korrekturflüssigkeiten erforderlichen Hilfsmittel,
sofern die in den Ziffer eins bis 4 genannten Waren mindergiftige Stoffe oder mindergiftige Zubereitungen im Sinn des Paragraph 2, Absatz 5, Ziffer 8, ChemG sind und die in Absatz 2 und 3 genannten Sicherheitsvorkehrungen für ihre Abgabe gegeben sind.
  1. Absatz 2,Das Feilhalten zum Verkauf hat räumlich getrennt von Lebensmitteln, Futtermitteln und sonstigen zum Verzehr durch Menschen oder Tiere bestimmten Waren, Spielwaren und ungiftigen Stoffen und ungiftigen Zubereitungen des täglichen Gebrauchs (zB kosmetischen Mitteln) zu erfolgen. Dies gilt nicht für ungiftige Hilfsmittel im Sinn des Absatz eins, Ziffer 4, Eine räumliche Trennung liegt vor, wenn das Feilhalten der mindergiftigen Stoffe und mindergiftigen Zubereitungen auf Verkaufsflächen (Regalen, Stellagen usw.) erfolgt, die
    1. Ziffer eins
      sich in einem nur für diese Verkaufsflächen bestimmten, gesonderten Verkaufsraum oder in einem hiefür deutlich abgegrenzten Raumteil eines Verkaufsraumes befinden oder
    2. Ziffer 2
      innerhalb der allgemeinen Verkaufsräume deutlich abgesondert von den für andere Waren bestimmten Verkaufsflächen angeordnet sind.
  2. Absatz 3,Verkaufsflächen nach Absatz 2, müssen mit der gut sicht- und lesbaren und dauerhaft angebrachten Aufschrift „Achtung, mindergiftige Stoffe und mindergiftige Zubereitungen! Gesundheitsschädlich! Die auf der Verpackung angegebenen Hinweise sind zu beachten!'' gekennzeichnet sein.

Schlagworte

sichtbar

Gesetzesnummer

10010562

Dokumentnummer

NOR12134887

Alte Dokumentnummer

N8198914651J