Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Abgabe bestimmter mindergiftiger Waren in Selbstbedienung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 56/1989 aufgehoben durch BGBl. Nr. 232/1995Bundesgesetzblatt Nr. 56 aus 1989, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 232 aus 1995,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 3Paragraph 3
Index
82/02 Gesundheitsrecht allgemein
Text
§ 3. Abweichend von § 1 ist an Tankstellen die Abgabe von Kraftfahrzeugpflegemitteln, Kraftfahrzeugservicemitteln und Kraftfahrzeugbetriebsmitteln im Wege der Selbstbedienung auch zulässig, sofern die Bezahlung dieser Waren an der Tankstellenkasse erfolgt und die betreffenden mindergiftigen Stoffe und mindergiftigen Zubereitungen auf Verkaufsflächen feilgehalten werden, auf denen sich mit Ausnahme sonstigen Kraftfahrzeugszubehörs keine Lebensmittel, Futtermittel und keine sonstigen zum Verzehr durch Menschen oder Tiere bestimmten Waren und Spielwaren, sowie keine ungiftigen Stoffe und ungiftigen Zubereitungen des täglichen Gebrauchs (zB kosmetische Mittel) befinden. Diese Verkaufsflächen müssen jedenfalls gemäß § 1 Abs. 3 gekennzeichnet sein. Paragraph 3, Abweichend von Paragraph eins, ist an Tankstellen die Abgabe von Kraftfahrzeugpflegemitteln, Kraftfahrzeugservicemitteln und Kraftfahrzeugbetriebsmitteln im Wege der Selbstbedienung auch zulässig, sofern die Bezahlung dieser Waren an der Tankstellenkasse erfolgt und die betreffenden mindergiftigen Stoffe und mindergiftigen Zubereitungen auf Verkaufsflächen feilgehalten werden, auf denen sich mit Ausnahme sonstigen Kraftfahrzeugszubehörs keine Lebensmittel, Futtermittel und keine sonstigen zum Verzehr durch Menschen oder Tiere bestimmten Waren und Spielwaren, sowie keine ungiftigen Stoffe und ungiftigen Zubereitungen des täglichen Gebrauchs (zB kosmetische Mittel) befinden. Diese Verkaufsflächen müssen jedenfalls gemäß Paragraph eins, Absatz 3, gekennzeichnet sein.
Dokumentnummer
NOR12134889
Alte Dokumentnummer
N8198914653J