Rechtstracker.at

§ 3

Fassungen
01.02.1989 bis 31.10.1995 — BGBl. Nr. 56/1989 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 301.02.198931.10.1995 BGBl. Nr. 56/1989 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. Nr. 232/1995

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Abgabe bestimmter mindergiftiger Waren in Selbstbedienung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 56 aus 1989, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 232 aus 1995,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 3

Inkrafttretensdatum

01.02.1989BGBl. Nr. 56/1989

Außerkrafttretensdatum

31.10.1995aufgehoben durch BGBl. Nr. 232/1995

Index

82/02 Gesundheitsrecht allgemein

Text

Paragraph 3, Abweichend von Paragraph eins, ist an Tankstellen die Abgabe von Kraftfahrzeugpflegemitteln, Kraftfahrzeugservicemitteln und Kraftfahrzeugbetriebsmitteln im Wege der Selbstbedienung auch zulässig, sofern die Bezahlung dieser Waren an der Tankstellenkasse erfolgt und die betreffenden mindergiftigen Stoffe und mindergiftigen Zubereitungen auf Verkaufsflächen feilgehalten werden, auf denen sich mit Ausnahme sonstigen Kraftfahrzeugszubehörs keine Lebensmittel, Futtermittel und keine sonstigen zum Verzehr durch Menschen oder Tiere bestimmten Waren und Spielwaren, sowie keine ungiftigen Stoffe und ungiftigen Zubereitungen des täglichen Gebrauchs (zB kosmetische Mittel) befinden. Diese Verkaufsflächen müssen jedenfalls gemäß Paragraph eins, Absatz 3, gekennzeichnet sein.

Gesetzesnummer

10010562

Dokumentnummer

NOR12134889

Alte Dokumentnummer

N8198914653J