Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Abgabe bestimmter mindergiftiger Waren in Selbstbedienung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 56/1989 aufgehoben durch BGBl. Nr. 232/1995Bundesgesetzblatt Nr. 56 aus 1989, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 232 aus 1995,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 4Paragraph 4
Index
82/02 Gesundheitsrecht allgemein
Text
§ 4. Die Zustellung von mindergiftigen Stoffen und mindergiftigen Zubereitungen im Rahmen des Betriebes eines befugten Gewerbetreibenden oder eines befugten Beförderungsunternehmens gilt nicht als Abgabe außerhalb von Betriebsstätten (§ 32 Abs. 3 ChemG), sofern der Gewerbetreibende oder das Beförderungsunternehmen über eine inländische Betriebsstätte zum ordnungsgemäßen Lagern, Aufbewahren und Vorrätighalten und zur ordnungsgemäßen Kontrolle der abzugebenden mindergiftigen Stoffe und mindergiftigen Zubereitungen verfügt und die Zustellung unmittelbar aus dieser Betriebsstätte erfolgt. Paragraph 4, Die Zustellung von mindergiftigen Stoffen und mindergiftigen Zubereitungen im Rahmen des Betriebes eines befugten Gewerbetreibenden oder eines befugten Beförderungsunternehmens gilt nicht als Abgabe außerhalb von Betriebsstätten (Paragraph 32, Absatz 3, ChemG), sofern der Gewerbetreibende oder das Beförderungsunternehmen über eine inländische Betriebsstätte zum ordnungsgemäßen Lagern, Aufbewahren und Vorrätighalten und zur ordnungsgemäßen Kontrolle der abzugebenden mindergiftigen Stoffe und mindergiftigen Zubereitungen verfügt und die Zustellung unmittelbar aus dieser Betriebsstätte erfolgt.
Dokumentnummer
NOR12134890
Alte Dokumentnummer
N8198914654J