Rechtstracker.at

§ 2

Fassungen
01.02.1989 bis 13.07.2018 — BGBl. Nr. 55/1989 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 201.02.198913.07.2018 BGBl. Nr. 55/1989 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 179/2018

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Verbot vollhalogenierter Fluorchlorkohlenwasserstoffe als Treibgas

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 55 aus 1989, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 179 aus 2018,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 2

Inkrafttretensdatum

01.02.1989BGBl. Nr. 55/1989

Außerkrafttretensdatum

13.07.2018aufgehoben durch BGBl. II Nr. 179/2018

Index

82/02 Gesundheitsrecht allgemein

Text

Ausnahmen

Paragraph 2,

  1. Absatz eins,Von den Verboten des Paragraph eins, ausgenommen sind
    1. Ziffer eins
      Druckgaspackungen für medizinische Zwecke – soweit sie nicht ohnedies als Arzneimittel im Sinne des Arzneimittelgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 185 aus 1983,, vom Geltungsbereich des Chemikaliengesetzes ausgenommen sind –, wenn ein Ersatz durch andere Treibgase aus Gründen des Schutzes der Gesundheit nicht möglich ist,
    2. Ziffer 2
      Druckgaspackungen für technische Zwecke, wenn ein Ersatz durch andere Treibgase oder durch andere Verfahren nach dem Stand der Technik nicht möglich ist und nicht mehr vollhalogenierte Fluorchlorkohlenwasserstoffe eingesetzt werden, als für die bestimmungsgemäße Verwendung der Druckgaspackung erforderlich ist.
  2. Absatz 2,Hersteller und Importeure von Druckgaspackungen im Sinne des Absatz eins, haben das Vorliegen der im Absatz eins, genannten Voraussetzungen vor der Herstellung oder der Einfuhr durch ein Gutachten einer nach den hiefür in Betracht kommenden Rechtsvorschriften befugten Person oder Stelle bestätigen zu lassen und eine Abschrift des Gutachtens dem Bundesministerium für Umwelt, Jugend und Familie vorzulegen.

Zuletzt aktualisiert am

17.07.2018

Gesetzesnummer

10010563

Dokumentnummer

NOR12134884

Alte Dokumentnummer

N8198914641J