Rechtstracker.at

§ 2

Fassungen
01.02.1989 bis 14.07.2000 — BGBl. Nr. 41/1989 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 201.02.198914.07.2000 BGBl. Nr. 41/1989 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 211/2000

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Chemikalien-Prüfstellenverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 41 aus 1989, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 211 aus 2000,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 2

Inkrafttretensdatum

01.02.1989BGBl. Nr. 41/1989

Außerkrafttretensdatum

14.07.2000aufgehoben durch BGBl. II Nr. 211/2000

Index

82/02 Gesundheitsrecht allgemein

Text

Pflichten des Inhabers (Betreibers) der Prüfstelle

Paragraph 2, (1) Der Inhaber (Betreiber) einer Prüfstelle hat die Aufnahme ihrer Tätigkeit unter Angabe der Art der Prüfungen und Gutachten sowie der Person des Prüfstellenleiters dem Bundesministerium für Umwelt, Jugend und Familie unverzüglich schriftlich zu melden.

  1. Absatz 2,Der Inhaber (Betreiber) einer Prüfstelle hat dafür zu sorgen, daß
    1. Ziffer eins
      die Kontrollen im Sinne des Paragraph 39, des Chemikaliengesetzes durchgeführt werden können,
    2. Ziffer 2
      er, seine Stellvertreter, Beauftragten und Prüfstellenleiter die erforderliche Unterstützung gewähren und Auskünfte erteilen und
    3. Ziffer 3
      auf Verlangen des Bundesministers für Umwelt, Jugend und Familie schriftlich Zahl, Art und Umfang der von der Prüfstelle nach dem Chemikaliengesetz durchgeführten Prüfungen bekanntgegeben werden.
  2. Absatz 3,Der Inhaber (Betreiber) einer Prüfstelle hat mit deren Leitung eine Person zu betrauen, die den Anforderungen gemäß Paragraph 37, Ziffer eins, des Chemikaliengesetzes entspricht (Prüfstellenleiter). Werden von der Prüfstelle Prüfungen auf den Gebieten Analytik (physikalisch-chemische Daten), Toxikologie und Ökotoxikologie durchgeführt, für die der Prüfstellenleiter nicht die geforderte dreijährige Praxis aufweist, so ist zusätzlich eine entsprechend qualifizierte Person zu beschäftigen.

Gesetzesnummer

10010564

Dokumentnummer

NOR12134659

Alte Dokumentnummer

N8198910598L