Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Chemikalien-Prüfstellenverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 41/1989 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 211/2000Bundesgesetzblatt Nr. 41 aus 1989, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 211 aus 2000,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 2Paragraph 2
Index
82/02 Gesundheitsrecht allgemein
Text
Pflichten des Inhabers (Betreibers) der Prüfstelle
§ 2. (1) Der Inhaber (Betreiber) einer Prüfstelle hat die Aufnahme ihrer Tätigkeit unter Angabe der Art der Prüfungen und Gutachten sowie der Person des Prüfstellenleiters dem Bundesministerium für Umwelt, Jugend und Familie unverzüglich schriftlich zu melden.Paragraph 2, (1) Der Inhaber (Betreiber) einer Prüfstelle hat die Aufnahme ihrer Tätigkeit unter Angabe der Art der Prüfungen und Gutachten sowie der Person des Prüfstellenleiters dem Bundesministerium für Umwelt, Jugend und Familie unverzüglich schriftlich zu melden.
(2)Absatz 2,Der Inhaber (Betreiber) einer Prüfstelle hat dafür zu sorgen, daß
die Kontrollen im Sinne des § 39 des Chemikaliengesetzes durchgeführt werden können,die Kontrollen im Sinne des Paragraph 39, des Chemikaliengesetzes durchgeführt werden können,
er, seine Stellvertreter, Beauftragten und Prüfstellenleiter die erforderliche Unterstützung gewähren und Auskünfte erteilen und
auf Verlangen des Bundesministers für Umwelt, Jugend und Familie schriftlich Zahl, Art und Umfang der von der Prüfstelle nach dem Chemikaliengesetz durchgeführten Prüfungen bekanntgegeben werden.
(3)Absatz 3,Der Inhaber (Betreiber) einer Prüfstelle hat mit deren Leitung eine Person zu betrauen, die den Anforderungen gemäß § 37 Z 1 des Chemikaliengesetzes entspricht (Prüfstellenleiter). Werden von der Prüfstelle Prüfungen auf den Gebieten Analytik (physikalisch-chemische Daten), Toxikologie und Ökotoxikologie durchgeführt, für die der Prüfstellenleiter nicht die geforderte dreijährige Praxis aufweist, so ist zusätzlich eine entsprechend qualifizierte Person zu beschäftigen.Der Inhaber (Betreiber) einer Prüfstelle hat mit deren Leitung eine Person zu betrauen, die den Anforderungen gemäß Paragraph 37, Ziffer eins, des Chemikaliengesetzes entspricht (Prüfstellenleiter). Werden von der Prüfstelle Prüfungen auf den Gebieten Analytik (physikalisch-chemische Daten), Toxikologie und Ökotoxikologie durchgeführt, für die der Prüfstellenleiter nicht die geforderte dreijährige Praxis aufweist, so ist zusätzlich eine entsprechend qualifizierte Person zu beschäftigen.
Dokumentnummer
NOR12134659
Alte Dokumentnummer
N8198910598L