Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Chemikalien-Prüfstellenverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 41/1989 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 211/2000Bundesgesetzblatt Nr. 41 aus 1989, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 211 aus 2000,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 4Paragraph 4
Index
82/02 Gesundheitsrecht allgemein
Text
Aufbewahrungsfrist
§ 4. Die Aufbewahrungsfrist gemäß Punkt 10.2 Abs. 1 der Anlage beträgt zehn Jahre und beginnt mit dem Tag der Unterzeichnung des Abschlußberichtes (Punkt 9 der Anlage). Paragraph 4, Die Aufbewahrungsfrist gemäß Punkt 10.2 Absatz eins, der Anlage beträgt zehn Jahre und beginnt mit dem Tag der Unterzeichnung des Abschlußberichtes (Punkt 9 der Anlage).
Dokumentnummer
NOR12134661
Alte Dokumentnummer
N8198910600L