Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
ChemG-Anmeldungs- und Prüfnachweisverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 40/1989 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 65/1998Bundesgesetzblatt Nr. 40 aus 1989, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 65 aus 1998,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 2Paragraph 2
Index
82/02 Gesundheitsrecht allgemein
Text
Anmeldungsunterlagen
§ 2. (1) Zur Anmeldung eines Stoffes, der als solcher oder als Bestandteil einer Zubereitung in Verkehr gesetzt werden soll, hat der Anmeldepflichtige dem Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie (Anmeldebehörde) folgende Angaben und Unterlagen schriftlich vorzulegen:Paragraph 2, (1) Zur Anmeldung eines Stoffes, der als solcher oder als Bestandteil einer Zubereitung in Verkehr gesetzt werden soll, hat der Anmeldepflichtige dem Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie (Anmeldebehörde) folgende Angaben und Unterlagen schriftlich vorzulegen:
den Namen oder die Firma sowie seine Anschrift, bei Importeuren auch den Namen oder die Firma sowie die Anschrift des Herstellers im Ausland;
Name des Stoffes, Identitätsmerkmale und Angaben zur Reinheit:
Bezeichnung des Stoffes nach dem System der International Union of Pure and Applied Chemistry (IUPAC),
weitere Bezeichnungen, insbesondere allgemeine Bezeichnungen, Handelsbezeichnungen, Abkürzungen, Bezeichnung nach der International Organization for Standardization (ISO),
Kennziffern, soweit vom Chemical Abstracts Service (CAS) zugeteilt,
Summenformel (einschließlich Molekulargewicht) und Strukturformel,
Reinheit einschließlich der möglichen Schwankungsbreite in Masseanteilen sowie Art und Menge der toxikologisch bedeutsamen und der übrigen dem Hersteller oder Importeur bekannten Verunreinigungen und Zersetzungsprodukte,
Art, Masseanteil und Funktion der Hilfsstoffe,
Angaben über die Beschaffenheit des Stoffes,
Spektraldaten, soweit sie zur Identifizierung geeignet sind, den Spektraldaten sind die Spektren beizufügen, die im ultravioletten, sichtbaren und im infraroten Wellenlängenbereich des Lichtes sowie mit den Methoden der kernmagnetischen Resonanzspektroskopie und der Massenspektrometrie aufgenommen wurden,
genaue Beschreibung der Nachweis- und Bestimmungsmethoden, die zur Ermittlung der nach lit. e bis h anzugebenden Merkmale verwendet wurden, oder Angabe und Vorlage der entsprechenden wissenschaftlichen Literatur,genaue Beschreibung der Nachweis- und Bestimmungsmethoden, die zur Ermittlung der nach Litera e bis h anzugebenden Merkmale verwendet wurden, oder Angabe und Vorlage der entsprechenden wissenschaftlichen Literatur,
die Zusammensetzung der Zubereitung, wenn der Stoff als Bestandteil einer Zubereitung in Verkehr gesetzt wird;
Angaben über die Verwendung:
Angaben über die voraussichtlichen Verwendungszwecke unter Nennung der Funktionen des Stoffes und der erwarteten Wirkungen,
Angaben über die voraussichtlichen Verwendungszwecke und -arten in offenen und geschlossenen Systemen;
Angaben über mögliche schädliche Wirkungen für Mensch und Umwelt bei den verschiedenen Verwendungszwecken und -arten;
Mengenangaben:
die jeweils für das laufende und das folgende Kalenderjahr vorgesehene Gesamtmenge aufgeschlüsselt nach den Anteilen für Herstellung, Einfuhr und Ausfuhr, letztere nur soweit sie anmeldepflichtig ist,
Herstellungs- oder Einfuhrmengen, weiter aufgeschlüsselt nach den voraussichtlichen Verwendungszwecken und Verwendungsarten;
Angaben zum Herstellungsverfahren, zu den verwendeten Ausgangsstoffen sowie zu deren Reinheit;
Angaben über Verfahren zur schadlosen Beseitigung, einschließlich einer möglichen Wiederverwendung des Stoffes sowie der entstehenden Folgeprodukte, aufgeschlüsselt nach Maßnahmen im industriellen und gewerblichen sowie im öffentlichen Bereich:
Beschreibung von Verfahren, die unter Berücksichtigung der Eigenschaften des Stoffes oder seiner Folgeprodukte zur schadlosen Beseitigung geeignet sind, zB Verbrennung, Neutralisierung, Abwasserbehandlung, Lagerung in einer Deponie, Absorptionsmöglichkeit für Gase,
Beschreibung von Verfahren zur Rückgewinnung oder Aufarbeitung als Form der Wiederverwendung oder Verwertung;
Angaben über die in den Prüfnachweisen der Grundprüfung belegten physikalisch-chemischen, toxikologischen und ökotoxikologischen Eigenschaften.
Schlagworte
Verwendungsart, Herstellungsmenge
Dokumentnummer
NOR12134651
Alte Dokumentnummer
N8198910590L