Rechtstracker.at

§ 3

Fassungen
01.02.1989 bis 27.02.1998 — BGBl. Nr. 40/1989 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 301.02.198927.02.1998 BGBl. Nr. 40/1989 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 65/1998

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

ChemG-Anmeldungs- und Prüfnachweisverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 40 aus 1989, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 65 aus 1998,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 3

Inkrafttretensdatum

01.02.1989BGBl. Nr. 40/1989

Außerkrafttretensdatum

27.02.1998aufgehoben durch BGBl. II Nr. 65/1998

Index

82/02 Gesundheitsrecht allgemein

Text

Zusätzliche Anmeldungsunterlagen für gefährliche Stoffe

Paragraph 3, Zur Anmeldung eines gefährlichen Stoffes (Paragraph 2, Absatz 5, ChemG) hat der Anmeldepflichtige der Anmeldebehörde neben den Angaben und Unterlagen nach Paragraph 2, Unterlagen mit folgenden Angaben vorzulegen:

  1. Ziffer eins
    die vorgesehene Einstufung nach Paragraph 2, Absatz 5, ChemG;
  2. Ziffer 2
    Anweisungen für die ordnungsgemäße Verwendung aufgeschlüsselt nach Verwendungszwecken und Verwendungsarten einschließlich entsprechender Vorsichtsmaßnahmen und Sicherheitsvorkehrungen;
  3. Ziffer 3
    Sicherheitsvorkehrungen, die bei der Herstellung, der Lagerung, dem Transport oder der Verwendung des Stoffes zu beachten sind, sowie über innerbetriebliche und außerbetriebliche Sofortmaßnahmen zur Vermeidung von Personen- oder Umweltschäden bei unbeabsichtigter Verbreitung;
  4. Ziffer 4
    Sofortmaßnahmen bei Unfällen mit Personenschaden, zB bei Vergiftungen, sonstige Behandlungsempfehlungen;
  5. Ziffer 5
    mögliche Brandgefahr, Empfehlung von Löschmitteln und Angabe der bei der Verbrennung oder Pyrolyse entstehenden Stoffe, sofern die bestimmungsgemäße Verwendung dies erforderlich macht;
  6. Ziffer 6
    Hinweise auf weitere mögliche Gefahren, insbesondere bei chemischen Reaktionen in Verbindung mit Wasser;
  7. Ziffer 7
    die vorgesehene Verpackung und Kennzeichnung nach Paragraphen 17, Absatz 3 und 18 Absatz eins, ChemG;
  8. Ziffer 8
    weitere dem Anmelder bekannte und verfügbare Unterlagen über eine mögliche weitere Gefährlichkeit für Mensch und Umwelt, zB epidemiologische Studien über chemisch verwandte Substanzen.

Schlagworte

Personenschaden

Gesetzesnummer

10010565

Dokumentnummer

NOR12134652

Alte Dokumentnummer

N8198910591L