Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
ChemG-Anmeldungs- und Prüfnachweisverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 40/1989 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 65/1998Bundesgesetzblatt Nr. 40 aus 1989, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 65 aus 1998,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 4Paragraph 4
Index
82/02 Gesundheitsrecht allgemein
Text
Grundprüfung
§ 4. (1) Bei der Anmeldung eines Stoffes hat der Anmeldepflichtige der Anmeldebehörde Prüfnachweise mit vollständigen Ergebnissen vorzulegen über:Paragraph 4, (1) Bei der Anmeldung eines Stoffes hat der Anmeldepflichtige der Anmeldebehörde Prüfnachweise mit vollständigen Ergebnissen vorzulegen über:
Ermittlung des Schmelzpunktes, des Siedepunktes, der relativen Dichte, des Dampfdruckes, der Oberflächenspannung, der Wasserlöslichkeit, der Fettlöslichkeit, des Verteilungskoeffizienten in einer Mischung aus n-Oktanol und Wasser, des Flammpunktes, der Entzündlichkeit, der Selbstentzündlichkeit, der Explosionsgefährlichkeit, der brandfördernden Eigenschaften;
Prüfung auf akute Toxizität grundsätzlich an einer Nagetierart auf oralem und einem weiteren Verabreichungsweg (dermal, inhalativ), sofern dies durch die voraussichtlichen Verwendungszwecke und -arten und die physikalischen Eigenschaften des Stoffes angezeigt ist; bei flüchtigen Flüssigkeiten ist auf oralem und inhalativem Verabreichungsweg zu prüfen, bei Gasen ausschließlich auf inhalativem Verabreichungsweg;
Prüfungen auf Anhaltspunkte für krebserzeugende und erbgutverändernde (genotoxische) Eigenschaften durch einen bakteriellen Test (mit und ohne Stoffwechselaktivierung) und einen nichtbakteriellen Test;
Prüfungen auf augenreizende, hautreizende, ätzende und Überempfindlichkeitsreaktionen auslösende Eigenschaften;
Prüfung auf subakute Toxizität grundsätzlich an einer Nagetierart über eine Dauer von mindestens 28 Tagen; der Verabreichungsweg richtet sich nach dem voraussichtlichen Verwendungszweck, dem Ergebnis der Prüfung auf akute Toxizität und den physikalischen Eigenschaften des Stoffes;
Prüfung auf abiotische Abbaubarkeit, Darstellung des biotischen Stoffabbaus mit Hilfe von Mikroorganismen über längstens 28 Tage, Toxizität an einer Regenwurmart in künstlichem Boden über eine Dauer von 14 Tagen, Prüfung auf akute Toxizität an einer Fischart über eine Dauer von mindestens 48, vorzugsweise 96 Stunden, Prüfung auf akute Toxizität an einer Wasserflohart über eine Dauer von mindestens 24, vorzugsweise 48 Stunden durch Ermittlung der Hemmung der Schwimmfähigkeit.
(2)Absatz 2,Den Prüfnachweisen ist
für jede durchgeführte Prüfung gemäß Abs. 1 Z 2 bis 6 eine Auswertung mit Angaben überfür jede durchgeführte Prüfung gemäß Absatz eins, Ziffer 2 bis 6 eine Auswertung mit Angaben über
die Prüfmethode und das Prüfsystem,
die Prüfstelle und den Namen des für die Prüfung Verantwortlichen,
die Prüfbedingungen, wenn die Prüfung nicht nach einer OECD-Prüfrichtlinie durchgeführt wurde,
die wesentlichen Prüfergebnisse,
die Bewertung der Prüfergebnisse und
eine zusammenfassende Auswertung, die die wesentlichen Ergebnisse der Grundprüfung und ihre Interpretation im Hinblick auf schädliche Wirkungen des Stoffes auf Mensch und Umwelt wiedergibt,
anzuschließen.
Schlagworte
Verwendungsart
Dokumentnummer
NOR12134653
Alte Dokumentnummer
N8198910592L