Rechtstracker.at

§ 4

Fassungen
01.02.1989 bis 27.02.1998 — BGBl. Nr. 40/1989 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 401.02.198927.02.1998 BGBl. Nr. 40/1989 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 65/1998

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

ChemG-Anmeldungs- und Prüfnachweisverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 40 aus 1989, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 65 aus 1998,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 4

Inkrafttretensdatum

01.02.1989BGBl. Nr. 40/1989

Außerkrafttretensdatum

27.02.1998aufgehoben durch BGBl. II Nr. 65/1998

Index

82/02 Gesundheitsrecht allgemein

Text

Grundprüfung

Paragraph 4, (1) Bei der Anmeldung eines Stoffes hat der Anmeldepflichtige der Anmeldebehörde Prüfnachweise mit vollständigen Ergebnissen vorzulegen über:

  1. Ziffer eins
    Ermittlung des Schmelzpunktes, des Siedepunktes, der relativen Dichte, des Dampfdruckes, der Oberflächenspannung, der Wasserlöslichkeit, der Fettlöslichkeit, des Verteilungskoeffizienten in einer Mischung aus n-Oktanol und Wasser, des Flammpunktes, der Entzündlichkeit, der Selbstentzündlichkeit, der Explosionsgefährlichkeit, der brandfördernden Eigenschaften;
  2. Ziffer 2
    Prüfung auf akute Toxizität grundsätzlich an einer Nagetierart auf oralem und einem weiteren Verabreichungsweg (dermal, inhalativ), sofern dies durch die voraussichtlichen Verwendungszwecke und -arten und die physikalischen Eigenschaften des Stoffes angezeigt ist; bei flüchtigen Flüssigkeiten ist auf oralem und inhalativem Verabreichungsweg zu prüfen, bei Gasen ausschließlich auf inhalativem Verabreichungsweg;
  3. Ziffer 3
    Prüfungen auf Anhaltspunkte für krebserzeugende und erbgutverändernde (genotoxische) Eigenschaften durch einen bakteriellen Test (mit und ohne Stoffwechselaktivierung) und einen nichtbakteriellen Test;
  4. Ziffer 4
    Prüfungen auf augenreizende, hautreizende, ätzende und Überempfindlichkeitsreaktionen auslösende Eigenschaften;
  5. Ziffer 5
    Prüfung auf subakute Toxizität grundsätzlich an einer Nagetierart über eine Dauer von mindestens 28 Tagen; der Verabreichungsweg richtet sich nach dem voraussichtlichen Verwendungszweck, dem Ergebnis der Prüfung auf akute Toxizität und den physikalischen Eigenschaften des Stoffes;
  6. Ziffer 6
    Prüfung auf abiotische Abbaubarkeit, Darstellung des biotischen Stoffabbaus mit Hilfe von Mikroorganismen über längstens 28 Tage, Toxizität an einer Regenwurmart in künstlichem Boden über eine Dauer von 14 Tagen, Prüfung auf akute Toxizität an einer Fischart über eine Dauer von mindestens 48, vorzugsweise 96 Stunden, Prüfung auf akute Toxizität an einer Wasserflohart über eine Dauer von mindestens 24, vorzugsweise 48 Stunden durch Ermittlung der Hemmung der Schwimmfähigkeit.
  1. Absatz 2,Den Prüfnachweisen ist
    1. Ziffer eins
      für jede durchgeführte Prüfung gemäß Absatz eins, Ziffer 2 bis 6 eine Auswertung mit Angaben über
      1. Litera a
        den Stoff,
      2. Litera b
        die Prüfmethode und das Prüfsystem,
      3. Litera c
        die Prüfstelle und den Namen des für die Prüfung Verantwortlichen,
      4. Litera d
        die Prüfbedingungen, wenn die Prüfung nicht nach einer OECD-Prüfrichtlinie durchgeführt wurde,
      5. Litera e
        die wesentlichen Prüfergebnisse,
      6. Litera f
        die Bewertung der Prüfergebnisse und
    2. Ziffer 2
      eine zusammenfassende Auswertung, die die wesentlichen Ergebnisse der Grundprüfung und ihre Interpretation im Hinblick auf schädliche Wirkungen des Stoffes auf Mensch und Umwelt wiedergibt,
    anzuschließen.

Schlagworte

Verwendungsart

Gesetzesnummer

10010565

Dokumentnummer

NOR12134653

Alte Dokumentnummer

N8198910592L