Rechtstracker.at

§ 5

Fassungen
01.02.1989 bis 27.02.1998 — BGBl. Nr. 40/1989 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 501.02.198927.02.1998 BGBl. Nr. 40/1989 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 65/1998

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

ChemG-Anmeldungs- und Prüfnachweisverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 40 aus 1989, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 65 aus 1998,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 5

Inkrafttretensdatum

01.02.1989BGBl. Nr. 40/1989

Außerkrafttretensdatum

27.02.1998aufgehoben durch BGBl. II Nr. 65/1998

Index

82/02 Gesundheitsrecht allgemein

Text

Zusätzliche Prüfnachweise

Paragraph 5, (1) Zusätzliche Prüfnachweise nach Paragraph 10, Absatz eins, ChemG sind Nachweise über Prüfungen auf

  1. Ziffer eins
    subchronische Toxizität an einer Tierart über eine Dauer von mindestens 90 Tagen;
  2. Ziffer 2
    Beeinträchtigung der Fruchtbarkeit an einer Tierart und Generation sowie auch an der zweiten Generation, falls bei der ersten Generation keine eindeutigen Ergebnisse erzielt werden;
  3. Ziffer 3
    krebserzeugende und erbgutverändernde sowie fruchtschädigende Eigenschaften; führt die Prüfung auf krebserzeugende Eigenschaften oder eine der Prüfungen nach Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 3, zu einem positiven Ergebnis, so ist eine längerfristige Untersuchung hinsichtlich krebserzeugender Eigenschaften durchzuführen; führt die Prüfung auf erbgutverändernde Eigenschaften oder eine der Prüfungen nach Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 3, zu einem positiven Ergebnis, so sind zwei weitere Prüfungen auf erbgutverändernde Eigenschaften erforderlich; ergibt die Prüfung auf fruchtschädigende Eigenschaften Hinweise auf eine derartige Wirkung, so ist eine weitere Prüfung an einer zweiten Tierart durchzuführen;
  4. Ziffer 4
    Wachstumshemmung an einer einzelligen Grünalgenart über eine Dauer von mindestens 72 Stunden, langfristige Toxizität an der Wasserflohart Daphnia magna in bezug auf die Fortpflanzung und Sterblichkeit über die Dauer von mindestens 14, vorzugsweise 21 Tagen, langfristige Toxizität an einer Fischart über eine Dauer von mindestens 14 Tagen, Wirkungen auf eine höhere Pflanzenart: Phytotoxizität an einer einkeimblättrigen und an einer zweikeimblättrigen Pflanzenart über die Dauer von mindestens 14 Tagen, Bioakkumulation an einer Tierart, möglichst Fisch, langfristige biotische Abbaubarkeit für Stoffe, die sich in der Prüfung nach Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 6, als nicht leicht abbaubar erwiesen haben.
  1. Absatz 2,Zusätzliche Prüfnachweise nach Paragraph 10, Absatz 2, ChemG sind Nachweise über Prüfungen auf
    1. Ziffer eins
      biotransformatorische und toxikokinetische Eigenschaften;
    2. Ziffer 2
      akute Toxizität an einer anderen Tierart und subakute Toxizität an zwei anderen Tierarten als unter Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 2 und 5, falls sich ihre Erforderlichkeit aus den Prüfungen nach Absatz eins, oder 2
      Ziffer eins, ergibt;
    3. Ziffer 3
      chronische Toxizität im Tierversuch;
    4. Ziffer 4
      krebserzeugende Eigenschaften im Langzeittierversuch;
    5. Ziffer 5
      verhaltensstörende Eigenschaften im Tierversuch;
    6. Ziffer 6
      fruchtbarkeitsverändernde Eigenschaften durch Untersuchung der Fortpflanzung über drei Generationen, falls in den Prüfungen nach Absatz eins, eine Beeinträchtigung der Fruchtbarkeit festgestellt wurde, und fruchtschädigende Eigenschaften an Nichtnagern, falls in den Prüfungen nach Absatz eins, Auswirkungen auf das vorgeburtliche Leben festgestellt wurden;
    7. Ziffer 7
      Bioakkumulation, Abbaubarkeit und Mobilität in zusätzlichen Untersuchungen, Toxizität an Fischen in einer langfristigen Untersuchung einschließlich der Auswirkungen des Stoffes auf die Fortpflanzung, akute und subakute Toxizität an Vögeln, falls der nach Absatz eins, Ziffer 4, ermittelte Bioakkumulationsfaktor größer als 100 ist; falls erforderlich, Toxizität an anderen Organismen in zusätzlichen Untersuchungen, sowie Adsorption und Desorption bei geringer Abbaubarkeit des Stoffes.
  2. Absatz 3,Jedem verlangten Prüfnachweis ist eine Auswertung der Prüfung gemäß Paragraph 4, Absatz 2, Ziffer eins, anzuschließen. Wurden mehrere zusätzliche Prüfnachweise verlangt, hat der Anmeldepflichtige überdies eine zusammenfassende Auswertung der zusätzlichen Prüfnachweise im Sinne des Paragraph 4, Absatz 2, Ziffer 2, vorzulegen.

Gesetzesnummer

10010565

Dokumentnummer

NOR12134654

Alte Dokumentnummer

N8198910593L