Rechtstracker.at

§ 7

Fassungen
01.02.1989 bis 27.02.1998 — BGBl. Nr. 40/1989 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 701.02.198927.02.1998 BGBl. Nr. 40/1989 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 65/1998

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

ChemG-Anmeldungs- und Prüfnachweisverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 40 aus 1989, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 65 aus 1998,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 7

Inkrafttretensdatum

01.02.1989BGBl. Nr. 40/1989

Außerkrafttretensdatum

27.02.1998aufgehoben durch BGBl. II Nr. 65/1998

Index

82/02 Gesundheitsrecht allgemein

Text

Vorlage der Ergebnisse

Paragraph 7, (1) Die Unterlagen nach den Paragraphen 2 bis 5 sind in zweifacher Ausfertigung vorzulegen. Eine zusätzliche Ausfertigung ist gesondert vorzulegen bei den Unterlagen nach Paragraph 2,, Paragraph 3, Ziffer eins bis 4, 6 bis 8, Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins und 2, Ziffer 4,, Ziffer 5,, Paragraph 4, Absatz 2, im Ausmaß einer zusammenfassenden Auswertung der vorgenannten Prüfungen sowie nach Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 2, Ziffer eins bis 3 und Absatz 3, im Ausmaß der verlangten zusätzlichen Prüfnachweise.

  1. Absatz 2,Die Vorlage von Prüfergebnissen nach den Paragraphen 4 und 5 kann entfallen, soweit eine entsprechende Prüfung des Stoffes seiner Natur nach technisch nicht möglich oder nach dem Stand der Wissenschaft auf Grund ausreichender Erkenntnisse über den Stoff nicht erforderlich ist. Insbesondere bei Prüfnachweisen, die Tierversuche erfordern, sind wissenschaftliche Erkenntnisse (insb. Literatur) oder, unter den Voraussetzungen des Paragraph 40, ChemG, ausländische Prüfnachweise vorzulegen, sofern sie vorhanden und zugänglich sind. Den ausländischen Prüfnachweisen ist die von den ausländischen Behörden getroffene Bewertung anzuschließen, sofern der Anmelder nicht den Nachweis erbringt, daß ihm diese Bewertungen nicht zugänglich sind. Ein späterer Anmelder kann mit schriftlicher Zustimmung des früheren Anmelders auf die Prüfergebnisse des bereits angemeldeten Stoffes Bezug nehmen. Er hat hierbei die Identität des Stoffes nachzuweisen. Die Nichtvorlage von Unterlagen ist jedenfalls zu begründen.
  2. Absatz 3,Bei Vorlage der Prüfnachweise hat der Anmeldepflichtige schriftlich zu erklären, daß die Beschaffenheit des Stoffes, der in Verkehr gesetzt werden soll, der des geprüften Stoffes entspricht. Die Bestimmung der Identitätsmerkmale des Stoffes und bestimmter physikalisch-chemischer Eigenschaften ist, falls erforderlich, am reinen Stoff vorzunehmen. Der Erklärung sind die Namen der Prüfstellen sowie der für diese Prüfungen Verantwortlichen beizufügen.
  3. Absatz 4,Die Anmeldebehörde kann für Anmeldeunterlagen nach den Paragraphen 2 und 3 sowie für die zusammenfassende Auswertung der Prüfergebnisse die Verwendung eines von ihr bestimmten Formblattes verlangen.

Gesetzesnummer

10010565

Dokumentnummer

NOR12134656

Alte Dokumentnummer

N8198910595L