Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Nachmeldeverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 39/1989 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 65/1998Bundesgesetzblatt Nr. 39 aus 1989, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 65 aus 1998,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 1Paragraph eins
Index
82/02 Gesundheitsrecht allgemein
Text
§ 1. (1) Nachmeldung im Sinne dieser Verordnung ist die Meldung von in der vorläufigen Altstoffliste nicht enthaltenen Stoffen gemäß § 57 Abs. 2 ChemG. Diese Meldung ist vom Hersteller oder Importeur bis spätestens 31. Oktober 1989 dem Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie zu erstatten. Wird innerhalb dieser Frist keine Nachmeldung abgegeben, so sind diese Stoffe als neue Stoffe (§ 2 Abs. 2 ChemG) nach den Vorschriften der ChemG-Anmeldungs- und Prüfnachweiseverordnung anzumelden.Paragraph eins, (1) Nachmeldung im Sinne dieser Verordnung ist die Meldung von in der vorläufigen Altstoffliste nicht enthaltenen Stoffen gemäß Paragraph 57, Absatz 2, ChemG. Diese Meldung ist vom Hersteller oder Importeur bis spätestens 31. Oktober 1989 dem Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie zu erstatten. Wird innerhalb dieser Frist keine Nachmeldung abgegeben, so sind diese Stoffe als neue Stoffe (Paragraph 2, Absatz 2, ChemG) nach den Vorschriften der ChemG-Anmeldungs- und Prüfnachweiseverordnung anzumelden.
(2)Absatz 2,Es sind jene Stoffe nachzumelden, die als solche oder als Bestandteil einer Zubereitung zwischen dem 1. Februar 1982 und dem 31. Jänner 1989 im Bundesgebiet in Verkehr gesetzt wurden. Dies gilt insbesondere als erwiesen, wenn
im Falle der entgeltlichen Abgabe des Stoffes oder der Zubereitung eine Rechnung oder ein Lieferschein,
im Falle der Einfuhr des Stoffes oder der Zubereitung die Zollpapiere,
im Falle der Herstellung des Stoffes im Inland betriebsinterne Aufzeichnungen, Kataloge, Angebote und andere Aufzeichnungen, die die Absicht zur Abgabe des Stoffes oder einer den Stoff enthaltenden Zubereitung an Dritte erkennen lassen,
vorgelegt werden und nötigenfalls belegt wird, daß der in diesen Unterlagen bezeichnete Stoff mit dem nachgemeldeten Stoff identisch ist, oder die in diesen Unterlagen bezeichnete Zubereitung den nachzumeldenden Stoff enthält.
Dokumentnummer
NOR12134645
Alte Dokumentnummer
N8198910584L