Rechtstracker.at

§ 1

Fassungen
01.02.1989 bis 27.02.1998 — BGBl. Nr. 39/1989 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 101.02.198927.02.1998 BGBl. Nr. 39/1989 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 65/1998

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Nachmeldeverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 39 aus 1989, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 65 aus 1998,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph eins

Inkrafttretensdatum

01.02.1989BGBl. Nr. 39/1989

Außerkrafttretensdatum

27.02.1998aufgehoben durch BGBl. II Nr. 65/1998

Index

82/02 Gesundheitsrecht allgemein

Text

Paragraph eins, (1) Nachmeldung im Sinne dieser Verordnung ist die Meldung von in der vorläufigen Altstoffliste nicht enthaltenen Stoffen gemäß Paragraph 57, Absatz 2, ChemG. Diese Meldung ist vom Hersteller oder Importeur bis spätestens 31. Oktober 1989 dem Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie zu erstatten. Wird innerhalb dieser Frist keine Nachmeldung abgegeben, so sind diese Stoffe als neue Stoffe (Paragraph 2, Absatz 2, ChemG) nach den Vorschriften der ChemG-Anmeldungs- und Prüfnachweiseverordnung anzumelden.

  1. Absatz 2,Es sind jene Stoffe nachzumelden, die als solche oder als Bestandteil einer Zubereitung zwischen dem 1. Februar 1982 und dem 31. Jänner 1989 im Bundesgebiet in Verkehr gesetzt wurden. Dies gilt insbesondere als erwiesen, wenn
    1. Ziffer eins
      im Falle der entgeltlichen Abgabe des Stoffes oder der Zubereitung eine Rechnung oder ein Lieferschein,
    2. Ziffer 2
      im Falle der Einfuhr des Stoffes oder der Zubereitung die Zollpapiere,
    3. Ziffer 3
      im Falle der Herstellung des Stoffes im Inland betriebsinterne Aufzeichnungen, Kataloge, Angebote und andere Aufzeichnungen, die die Absicht zur Abgabe des Stoffes oder einer den Stoff enthaltenden Zubereitung an Dritte erkennen lassen,
    vorgelegt werden und nötigenfalls belegt wird, daß der in diesen Unterlagen bezeichnete Stoff mit dem nachgemeldeten Stoff identisch ist, oder die in diesen Unterlagen bezeichnete Zubereitung den nachzumeldenden Stoff enthält.

Gesetzesnummer

10010566

Dokumentnummer

NOR12134645

Alte Dokumentnummer

N8198910584L