Rechtstracker.at

§ 3

Fassungen
01.02.1989 bis 27.02.1998 — BGBl. Nr. 39/1989 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 301.02.198927.02.1998 BGBl. Nr. 39/1989 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 65/1998

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Nachmeldeverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 39 aus 1989, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 65 aus 1998,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 3

Inkrafttretensdatum

01.02.1989BGBl. Nr. 39/1989

Außerkrafttretensdatum

27.02.1998aufgehoben durch BGBl. II Nr. 65/1998

Index

82/02 Gesundheitsrecht allgemein

Text

Paragraph 3, (1) Für die Nachmeldung sind dem Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie (Anmeldebehörde) folgende Angaben und Unterlagen in zweifacher Ausfertigung vorzulegen:

  1. Ziffer eins
    Name (Firma) und Anschrift des Nachmelders, bei Importeuren auch Name (Firma) und Anschrift des Herstellers im Ausland, sowie Angaben und Unterlagen zum Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Paragraph eins, Absatz 2, 2. Name des Stoffes, Identitätsmerkmale und Angaben zur Reinheit:
    1. Litera a
      Bezeichnung des Stoffes nach dem System der International Union of Pure and Applied Chemistry (IUPAC);
    2. Litera b
      weitere Bezeichnungen, insbesondere allgemeine Bezeichnungen, Handelsbezeichnungen, Abkürzungen, Bezeichnung nach der International Organization for Standardization (ISO);
    3. Litera c
      Kennziffern, soweit vom Chemical Abstracts Service (CAS) zugeteilt;
    4. Litera d
      Summenformel (einschließlich Molekulargewicht) und Strukturformel;
    5. Litera e
      Reinheit einschließlich der möglichen Schwankungsbreite in Masseanteilen und Art und Menge der toxikologisch bedeutsamen sowie der übrigen dem Hersteller oder Importeur bekannten Verunreinigungen;
    6. Litera f
      Art, Masseanteil und Funktion der Hilfsstoffe;
    7. Litera g
      Angaben über die Beschaffenheit des Stoffes, sowie Angaben über die folgenden physikalisch-chemischen Eigenschaften:
      Schmelzpunkt, Siedepunkt, Dampfdruck, Dichte, Wasserlöslichkeit, Fettlöslichkeit und Verteilungskoeffizient (n-Oktanol/-Wasser);
    8. Litera h
      Spektraldaten, soweit sie zur Identifizierung geeignet sind;
      den Spektraldaten sind die Spektren beizufügen, die im ultravioletten, sichtbaren und im infraroten Wellenlängenbereich des Lichtes sowie mit den Methoden der kernmagnetischen Resonanzspektroskopie und der Massenspektrometrie aufgenommen wurden;
    9. Litera i
      genaue Beschreibung der Nachweis- und Bestimmungsmethoden, die zur Ermittlung der nach Litera e bis h anzugebenden Merkmale verwendet wurden, oder Angabe und Vorlage der entsprechenden wissenschaftlichen Literatur.
  2. Ziffer 3
    Die zwischen dem 1. Februar 1982 und dem 31. Jänner 1989 jährlich in Verkehr gesetzte Gesamtmenge des Stoffes als solchen und als Bestandteil von Zubereitungen.
  3. Ziffer 4
    Die mengenmäßige Aufschlüsselung der in Verkehr gesetzten Gesamtmengen des Stoffes als solchen und als Bestandteil von Zubereitungen nach Verwendungszwecken und -arten in offenen und in geschlossenen Systemen, jeweils für die letzten zwei Kalenderjahre des Inverkehrsetzens. Diese Angaben dienen der Abschätzung der Exposition des Menschen und der Umwelt und müssen so genau wie möglich sein.
  4. Ziffer 5
    Bei gefährlichen Stoffen Angabe der Einstufung gemäß Paragraph 2, Absatz 5, Ziffer eins bis 15 ChemG, einschließlich vorgesehener Hinweise auf besondere Gefahren (R-Sätze) und Sicherheitsratschläge (S-Sätze), sowie die erforderlichen Prüfnachweise, die die gefährlichen Eigenschaften belegen. Wurde der Stoff bereits in einem in der Staatenverordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 5 aus 1989,, bezeichneten Staat nach den dort geltenden Vorschriften als neuer Stoff angemeldet, so sind, soweit vorhanden, die Ergebnisse der dabei durchgeführten Einstufung anzugeben und zu belegen.
  5. Ziffer 6
    Bei gefährlichen Stoffen Angaben über Sicherheitsvorkehrungen, die bei der Herstellung, der Lagerung und dem Transport des Stoffes zu beachten sind, sowie Angaben über innerbetriebliche und außerbetriebliche Sofortmaßnahmen zur Vermeidung von Personen- und Umweltschäden bei unbeabsichtigter Verbreitung des Stoffes.
  6. Ziffer 7
    Bei gefährlichen Stoffen Angaben über Sofortmaßnahmen bei Unfällen mit Personenschaden, zB Antidote, Gegenmaßnahmen, und sonstige Behandlungsempfehlungen.
  7. Ziffer 8
    Bei gefährlichen Stoffen Angaben über Verfahren zur schadlosen Beseitigung (zB Verbrennung, Neutralisierung, Abwasserbehandlung, Lagerung in einer Deponie, Absorptionsmöglichkeit für Gase), einschließlich einer möglichen Wiederverwendung oder Verwertung des Stoffes sowie der entstehenden Folgeprodukte, aufgeschlüsselt nach Maßnahmen im industriellen und gewerblichen sowie im öffentlichen Bereich.
  1. Absatz 2,Die nach Absatz eins, Ziffer 5, erforderlichen Prüfnachweise müssen sich auf Prüfungen stützen, die nach international anerkannten oder gleichwertigen Prüfrichtlinien durchgeführt wurden. Die Vorlage einzelner Prüfnachweise kann ersetzt werden durch die Vorlage wissenschaftlicher Literatur mit genauer Beschreibung der Prüfmethode und der Prüfergebnisse, wobei sichergestellt sein muß, daß der geprüfte Stoff mit dem nachzumeldenden Stoff identisch ist. Hinsichtlich der Prüfmethode gilt der erste Satz sinngemäß.
  2. Absatz 3,Die Vorlage der Prüfnachweise gemäß Absatz eins, Ziffer 5, kann entfallen, wenn nachgewiesen wird, daß der Stoff bereits in einem in der Staatenverordnung bezeichneten Staat ordnungsgemäß nach den dort geltenden Vorschriften als neuer Stoff angemeldet und in Verkehr gesetzt wurde und Belege über die Ergebnisse der dabei durchgeführten Einstufung vorgelegt werden. Als Nachweis gilt eine in deutscher oder englischer Sprache abgefaßte oder mit Beglaubigung übersetzte Bestätigung der zuständigen Behörde.
  3. Absatz 4,Die Vorlage von Angaben und Unterlagen betreffend Art und Menge der Verunreinigungen (Absatz eins, Ziffer 2, Litera e,), den Verteilungskoeffizienten (Absatz eins, Ziffer 2, Litera g,) und die Spektraldaten (Absatz eins, Ziffer 2, Litera h,) kann entfallen, wenn diese Angaben und Unterlagen nicht vorhanden sind und ihre Beschaffung nicht zumutbar ist. In diesen Fällen ist die Nichtvorlage eingehend zu begründen. Dies gilt für Angaben und Unterlagen nach Absatz eins, auch dann, wenn hinsichtlich bestimmter Eigenschaften des nachzumeldenden Stoffes eine Prüfung des Stoffes seiner Natur nach technisch nicht möglich oder nach dem Stand der Wissenschaft auf Grund ausreichender Erkenntnisse über den Stoff nicht erforderlich ist.

Schlagworte

Nachweismethode, Verwendungsart

Gesetzesnummer

10010566

Dokumentnummer

NOR12134647

Alte Dokumentnummer

N8198910586L