Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 38/1989 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 62/2001Bundesgesetzblatt Nr. 38 aus 1989, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 62 aus 2001,
Index
83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz
Text
Anlage 1
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Grenzwerte für Luftschadstoffe
Vorwarnstufe
mg/m3 ppm
1. Schwefeldioxid (SO2) in Verbindung mit
Staub *1)
1.1 SO2 bei Staubwerten kleiner 0,2 mg/m3 0,4
1.2 Summe SO2 und Staub bei Staubwerten
größer/gleich 0,2 mg/m3 0,6
2. Kohlenmonoxid 20,0 17,0
3. Stickstoffdioxid 0,35 0,18
4. Die unter Punkt 1 bis 3 genannten Grenzwerte sind als
Dreistundenmittelwerte in mg/m3, bezogen auf 20 ºC und 1013 mbar bzw. ppm, zu bestimmen. Eine Grenzwertüberschreitung liegt auch dann vor, wenn nur einer dieser Werte überschritten wird.
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*1) Es handelt sich dabei um Staub mit einem Stoke'schen Äquivalentdurchmesser kleiner 10 mikrometer.