Rechtstracker.at

Anl. 4

Fassungen
01.06.1989 bis 06.07.2001 — BGBl. Nr. 38/1989 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Anl. 401.06.198906.07.2001 BGBl. Nr. 38/1989 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 62/2001

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Smogalarmgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 38 aus 1989, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 62 aus 2001,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Anlage 4

Inkrafttretensdatum

01.06.1989BGBl. Nr. 38/1989

Außerkrafttretensdatum

06.07.2001aufgehoben durch BGBl. I Nr. 62/2001

Index

83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz

Text

                                                           Anlage 4

                                                         ____________

Bestimmungen über Smogmeßnetze

  1. Ziffer eins
    Bei der Ermittlung der Konzentration der Luftschadstoffe ist insbesondere zu beachten:
    1. Litera a
      Die Messung der Konzentration der Luftschadstoffe hat mit kontinuierlich arbeitenden Meßgeräten zu erfolgen.
    2. Litera b
      Es ist anzustreben, daß mindestens 90% der Meßwerte je Monat und Meßgerät verfügbar sind.
  2. Ziffer 2
    Die Auswahl der Lage der Meßstellen hat unter Beachtung der Verteilung der Luftschadstoffe Schwefeldioxid, Staub, Stickstoffdioxid und Kohlenmonoxid in geeigneter Weise, zB auf Grund von
    1. Litera a
      flächendeckenden Immissionsmessungen,
    2. Litera b
      Emissionsdaten oder
    3. Litera c
      unter Verwendung von Schadstoffausbreitungsmodellen,
zu erfolgen.
  1. Ziffer 3
    An jeder Meßstelle sind zumindest jene Luftschadstoffe zu
messen, für die Überschreitungen der Grenzwerte der Anlage 2 zu erwarten sind. An jeder Meßstelle, an der Schwefeldioxid gemessen wird, ist auch die Staubkonzentration zu messen.
  1. Ziffer 4
    Zumindest an einer Meßstelle im Belastungsgebiet sind
Windrichtung, Windgeschwindigkeit, Lufttemperatur und Luftfeuchtigkeit zu messen.
  1. Ziffer 5
    Die Meßdaten der Konzentration der Luftschadstoffe sowie der
meteorologischen Größen gemäß Punkte 4 und 7 sind an eine Meßzentrale zu übermitteln. Meßdaten der gasförmigen Luftschadstoffe und der relevanten meteorologischen Größen müssen als Halbstundenmittelwerte verfügbar sein. Diese Halbstundenmittelwerte sind zu jeder halben Stunde zu gleitenden Dreistundenmittelwerten zusammenzufassen.
  1. Ziffer 6
    Es sind Auswertemöglichkeiten der Meßdaten vorzusehen, die Aussagen insbesondere über die räumliche und zeitliche Verteilung der Luftschadstoffe zulassen und die Auswahl wirksamer Maßnahmen nach dem Paragraph 10, ermöglichen.
  2. Ziffer 7
    Ab der Auslösung der Vorwarnstufe gemäß Paragraph 6, oder des Smogalarms
gemäß Paragraph 8 bis zur Entwarnung ist wenigstens einmal täglich ein Höhenprofil der Lufttemperatur oder einer geeigneten Ersatzgröße zu bestimmen.

Zuletzt aktualisiert am

16.04.2021

Gesetzesnummer

10010567

Dokumentnummer

NOR12134916

Alte Dokumentnummer

N8198914680J