Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 38/1989 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 62/2001Bundesgesetzblatt Nr. 38 aus 1989, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 62 aus 2001,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Anl. 4Anlage 4
Index
83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz
Text
Anlage 4
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Bestimmungen über Smogmeßnetze
Bei der Ermittlung der Konzentration der Luftschadstoffe ist insbesondere zu beachten:
Die Messung der Konzentration der Luftschadstoffe hat mit kontinuierlich arbeitenden Meßgeräten zu erfolgen.
Es ist anzustreben, daß mindestens 90% der Meßwerte je Monat und Meßgerät verfügbar sind.
Die Auswahl der Lage der Meßstellen hat unter Beachtung der Verteilung der Luftschadstoffe Schwefeldioxid, Staub, Stickstoffdioxid und Kohlenmonoxid in geeigneter Weise, zB auf Grund von
flächendeckenden Immissionsmessungen,
unter Verwendung von Schadstoffausbreitungsmodellen,
zu erfolgen.
An jeder Meßstelle sind zumindest jene Luftschadstoffe zu
messen, für die Überschreitungen der Grenzwerte der Anlage 2 zu erwarten sind. An jeder Meßstelle, an der Schwefeldioxid gemessen wird, ist auch die Staubkonzentration zu messen.
Zumindest an einer Meßstelle im Belastungsgebiet sind
Windrichtung, Windgeschwindigkeit, Lufttemperatur und Luftfeuchtigkeit zu messen.
Die Meßdaten der Konzentration der Luftschadstoffe sowie der
meteorologischen Größen gemäß Punkte 4 und 7 sind an eine Meßzentrale zu übermitteln. Meßdaten der gasförmigen Luftschadstoffe und der relevanten meteorologischen Größen müssen als Halbstundenmittelwerte verfügbar sein. Diese Halbstundenmittelwerte sind zu jeder halben Stunde zu gleitenden Dreistundenmittelwerten zusammenzufassen.
Es sind Auswertemöglichkeiten der Meßdaten vorzusehen, die Aussagen insbesondere über die räumliche und zeitliche Verteilung der Luftschadstoffe zulassen und die Auswahl wirksamer Maßnahmen nach dem § 10 ermöglichen.Es sind Auswertemöglichkeiten der Meßdaten vorzusehen, die Aussagen insbesondere über die räumliche und zeitliche Verteilung der Luftschadstoffe zulassen und die Auswahl wirksamer Maßnahmen nach dem Paragraph 10, ermöglichen.
Ab der Auslösung der Vorwarnstufe gemäß § 6 oder des SmogalarmsAb der Auslösung der Vorwarnstufe gemäß Paragraph 6, oder des Smogalarms
gemäß § 8 bis zur Entwarnung ist wenigstens einmal täglich ein Höhenprofil der Lufttemperatur oder einer geeigneten Ersatzgröße zu bestimmen.gemäß Paragraph 8 bis zur Entwarnung ist wenigstens einmal täglich ein Höhenprofil der Lufttemperatur oder einer geeigneten Ersatzgröße zu bestimmen.
Zuletzt aktualisiert am
16.04.2021
Dokumentnummer
NOR12134916
Alte Dokumentnummer
N8198914680J