Rechtstracker.at

§ 12

Fassungen
01.06.1989 bis 06.07.2001 — BGBl. Nr. 38/1989 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 1201.06.198906.07.2001 BGBl. Nr. 38/1989 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 62/2001

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Smogalarmgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 38 aus 1989, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 62 aus 2001,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 12

Inkrafttretensdatum

01.06.1989BGBl. Nr. 38/1989

Außerkrafttretensdatum

06.07.2001aufgehoben durch BGBl. I Nr. 62/2001

Index

83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz

Text

Überwachung

Paragraph 12,

  1. Absatz eins,Die Überwachung der Einhaltung der gemäß Paragraph 10, angeordneten Maßnahmen obliegt der Bezirksverwaltungsbehörde.
  2. Absatz 2,Soweit dies zur Vollziehung dieses Bundesgesetzes erforderlich ist, sind die Bezirksverwaltungsbehörden ermächtigt
    1. Ziffer eins
      den Verkehr mit Kraftfahrzeugen und anderen mit Motoren betriebenen Fahrzeugen anzuhalten und zu kontrollieren,
    2. Ziffer 2
      Anlagen zu betreten und zu besichtigen,
    3. Ziffer 3
      Anordnungen zur Inbetriebnahme oder Außerbetriebnahme von Maschinen und Einrichtungen und zur Vornahme betrieblicher Verrichtungen zu treffen und
    4. Ziffer 4
      die Erteilung notwendiger Auskünfte und die Vorlage notwendiger Unterlagen zu verlangen.
  3. Absatz 3,Die Bezirksverwaltungsbehörde ist ermächtigt, Proben von Betriebsmitteln, Betriebsstoffen und Brennstoffen - soweit für diese Maßnahmen gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, getroffen worden sind und soweit dies zur Überwachung der Einhaltung dieser Maßnahmen erforderlich ist - zu entnehmen.
  4. Absatz 4,Soweit einer Anordnung gemäß Paragraph 10, zuwidergehandelt wird, ist die Bezirksverwaltungsbehörde ermächtigt
    1. Ziffer eins
      den Betrieb von Fahrzeugen einzustellen,
    2. Ziffer 2
      auch ohne vorausgegangenes Verfahren, aber nach vorausgegangener Verständigung des Inhabers, des Eigentümers oder der mit der Betriebsführung der Anlage betrauten Personen oder, wenn eine Verständigung dieser Person nicht möglich ist, einer Person, die tatsächlich die Betriebsführung der Anlage wahrnimmt, die Einschränkung oder Einstellung des Betriebes der Anlage anzuordnen oder selbst durchzuführen.

Zuletzt aktualisiert am

16.04.2021

Gesetzesnummer

10010567

Dokumentnummer

NOR12134904

Alte Dokumentnummer

N8198914668J