Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 38/1989 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 62/2001Bundesgesetzblatt Nr. 38 aus 1989, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 62 aus 2001,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 12Paragraph 12
Index
83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz
Text
Überwachung
§ 12.Paragraph 12,
(1)Absatz eins,Die Überwachung der Einhaltung der gemäß § 10 angeordneten Maßnahmen obliegt der Bezirksverwaltungsbehörde.Die Überwachung der Einhaltung der gemäß Paragraph 10, angeordneten Maßnahmen obliegt der Bezirksverwaltungsbehörde.
(2)Absatz 2,Soweit dies zur Vollziehung dieses Bundesgesetzes erforderlich ist, sind die Bezirksverwaltungsbehörden ermächtigt
den Verkehr mit Kraftfahrzeugen und anderen mit Motoren betriebenen Fahrzeugen anzuhalten und zu kontrollieren,
Anlagen zu betreten und zu besichtigen,
Anordnungen zur Inbetriebnahme oder Außerbetriebnahme von Maschinen und Einrichtungen und zur Vornahme betrieblicher Verrichtungen zu treffen und
die Erteilung notwendiger Auskünfte und die Vorlage notwendiger Unterlagen zu verlangen.
(3)Absatz 3,Die Bezirksverwaltungsbehörde ist ermächtigt, Proben von Betriebsmitteln, Betriebsstoffen und Brennstoffen - soweit für diese Maßnahmen gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 getroffen worden sind und soweit dies zur Überwachung der Einhaltung dieser Maßnahmen erforderlich ist - zu entnehmen.Die Bezirksverwaltungsbehörde ist ermächtigt, Proben von Betriebsmitteln, Betriebsstoffen und Brennstoffen - soweit für diese Maßnahmen gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, getroffen worden sind und soweit dies zur Überwachung der Einhaltung dieser Maßnahmen erforderlich ist - zu entnehmen.
(4)Absatz 4,Soweit einer Anordnung gemäß § 10 zuwidergehandelt wird, ist die Bezirksverwaltungsbehörde ermächtigtSoweit einer Anordnung gemäß Paragraph 10, zuwidergehandelt wird, ist die Bezirksverwaltungsbehörde ermächtigt
den Betrieb von Fahrzeugen einzustellen,
auch ohne vorausgegangenes Verfahren, aber nach vorausgegangener Verständigung des Inhabers, des Eigentümers oder der mit der Betriebsführung der Anlage betrauten Personen oder, wenn eine Verständigung dieser Person nicht möglich ist, einer Person, die tatsächlich die Betriebsführung der Anlage wahrnimmt, die Einschränkung oder Einstellung des Betriebes der Anlage anzuordnen oder selbst durchzuführen.
Zuletzt aktualisiert am
16.04.2021
Dokumentnummer
NOR12134904
Alte Dokumentnummer
N8198914668J