Rechtstracker.at

§ 1

Fassungen
01.06.1989 bis 06.07.2001 — BGBl. Nr. 38/1989 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 101.06.198906.07.2001 BGBl. Nr. 38/1989 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 62/2001

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Smogalarmgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 38 aus 1989, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 62 aus 2001,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph eins

Inkrafttretensdatum

01.06.1989BGBl. Nr. 38/1989

Außerkrafttretensdatum

06.07.2001aufgehoben durch BGBl. I Nr. 62/2001

Index

83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz

Text

Smogalarmpläne

Paragraph eins,

  1. Absatz eins,Der Landeshauptmann hat für jene Gebiete, in denen Überschreitungen der in der Anlage 2 genannten Grenzwerte zu erwarten sind (Belastungsgebiete), mit Verordnung Smogalarmpläne zu erlassen. Die Verordnung ist aufzuheben, wenn Überschreitungen dieser Grenzwerte nicht mehr zu erwarten sind.
  2. Absatz 2,Für Belastungsgebiete, die über ein Land hinausreichen, haben die Landeshauptmänner aufeinander abgestimmte Smogalarmpläne zu erlassen.
  3. Absatz 3,Ergibt sich aus der Lage eines Belastungsgebietes, daß für Anlagen mit erheblichem Immissionsbeitrag auch im Gebiet eines anderen Landes Maßnahmen zu setzen sind, hat der Landeshauptmann dieses Landes gleichzeitig für diesen Bereich Maßnahmen im Sinne des Paragraph 10, Absatz 2, bei Auslösung der Smogalarmstufe 1 oder 2 im Belastungsgebiet anzuordnen.
  4. Absatz 4,Der Smogalarmplan ist spätestens drei Monate vor seiner geplanten Erlassung dem Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie zur Kenntnis zu bringen.

Zuletzt aktualisiert am

16.04.2021

Gesetzesnummer

10010567

Dokumentnummer

NOR12134893

Alte Dokumentnummer

N8198914657J