Rechtstracker.at

§ 3

Fassungen
01.06.1989 bis 06.07.2001 — BGBl. Nr. 38/1989 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 301.06.198906.07.2001 BGBl. Nr. 38/1989 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 62/2001

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Smogalarmgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 38 aus 1989, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 62 aus 2001,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 3

Inkrafttretensdatum

01.06.1989BGBl. Nr. 38/1989

Außerkrafttretensdatum

06.07.2001aufgehoben durch BGBl. I Nr. 62/2001

Index

83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz

Text

Inhalt von Smogalarmplänen

Paragraph 3,

  1. Absatz eins,Der Smogalarmplan hat insbesondere festzulegen
    1. Ziffer eins
      das Belastungsgebiet; dieses kann zur Anordnung von Maßnahmen in Zonen untergliedert werden;
    2. Ziffer 2
      Zahl und Lage der im Belastungsgebiet zu betreibenden Meßstellen;
    3. Ziffer 3
      die zur Auslösung der Vorwarnstufe und der Smogalarmstufen erforderliche Zahl der Meßstellen, an denen Überschreitungen zumindest eines Grenzwertes der Anlagen 1, 2 oder 3 vorliegen müssen;
    4. Ziffer 4
      Art und Ausmaß der bei Smogalarm, abgestuft auf die Smogalarmstufen 1 und 2, anzuordnenden Maßnahmen im Sinne des Paragraph 10,;
    5. Ziffer 5
      die Art der Verlautbarungen.
  2. Absatz 2,Die Meßstellen sind innerhalb eines Belastungsgebietes so anzuordnen und einzurichten, daß sich aus den Meßergebnissen eine räumlich und zeitlich differenzierte Aussage über die Konzentration der Luftschadstoffe im Belastungsgebiet gewinnen läßt. Jedenfalls sind in einem Belastungsgebiet aber mindestens drei Meßstationen einzurichten.
  3. Absatz 3,Die Vorwarnstufe bzw. der Smogalarm sind dann auszulösen, wenn an einem Drittel der Meßstellen, bei nur drei bis fünf vorhandenen Meßstellen an zweien von diesen, Überschreitungen der in den Anlagen genannten Grenzwerte vorliegen.

Zuletzt aktualisiert am

16.04.2021

Gesetzesnummer

10010567

Dokumentnummer

NOR12134895

Alte Dokumentnummer

N8198914659J