Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 38/1989 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 62/2001Bundesgesetzblatt Nr. 38 aus 1989, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 62 aus 2001,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 3Paragraph 3
Index
83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz
Text
Inhalt von Smogalarmplänen
§ 3.Paragraph 3,
(1)Absatz eins,Der Smogalarmplan hat insbesondere festzulegen
das Belastungsgebiet; dieses kann zur Anordnung von Maßnahmen in Zonen untergliedert werden;
Zahl und Lage der im Belastungsgebiet zu betreibenden Meßstellen;
die zur Auslösung der Vorwarnstufe und der Smogalarmstufen erforderliche Zahl der Meßstellen, an denen Überschreitungen zumindest eines Grenzwertes der Anlagen 1, 2 oder 3 vorliegen müssen;
Art und Ausmaß der bei Smogalarm, abgestuft auf die Smogalarmstufen 1 und 2, anzuordnenden Maßnahmen im Sinne des § 10;Art und Ausmaß der bei Smogalarm, abgestuft auf die Smogalarmstufen 1 und 2, anzuordnenden Maßnahmen im Sinne des Paragraph 10,;
die Art der Verlautbarungen.
(2)Absatz 2,Die Meßstellen sind innerhalb eines Belastungsgebietes so anzuordnen und einzurichten, daß sich aus den Meßergebnissen eine räumlich und zeitlich differenzierte Aussage über die Konzentration der Luftschadstoffe im Belastungsgebiet gewinnen läßt. Jedenfalls sind in einem Belastungsgebiet aber mindestens drei Meßstationen einzurichten.
(3)Absatz 3,Die Vorwarnstufe bzw. der Smogalarm sind dann auszulösen, wenn an einem Drittel der Meßstellen, bei nur drei bis fünf vorhandenen Meßstellen an zweien von diesen, Überschreitungen der in den Anlagen genannten Grenzwerte vorliegen.
Zuletzt aktualisiert am
16.04.2021
Dokumentnummer
NOR12134895
Alte Dokumentnummer
N8198914659J