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§ 10 LRV-K 1989

Fassungen
01.10.1994 bis 11.07.2013
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 1001.10.199411.07.2013 § → § aufgehoben durch BGBl. I Nr. 127/2013
§ 1014.01.198930.09.1994 BGBl. Nr. 19/1989 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Luftreinhalteverordnung für Kesselanlagen 1989

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 19 aus 1989, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 127 aus 2013,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 10

Inkrafttretensdatum

01.10.1994

Außerkrafttretensdatum

11.07.2013aufgehoben durch BGBl. I Nr. 127/2013

Abkürzung

LRV-K 1989

Index

83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz

Beachte

Zum Ende des Bezugszeitraums vergleiche Paragraph 48, Absatz 6,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 127 aus 2013,.

Text

Paragraph 10,

  1. Absatz eins,Die Befeuerung von Dampfkesselanlagen mit einer Brennstoffwärmeleistung bis 10 MW darf grundsätzlich nur mit solchen konventionellen festen oder flüssigen Brennstoffen erfolgen, deren Schwefelgehalt bei flüssigen Brennstoffen ausgedrückt in prozentuellen Masseanteilen, bei festen Brennstoffen ausgedrückt in Gramm Schwefel pro Megajoule Wärmeinhalt des Brennstoffes als heizwertspezifischer Schwefelgehalt, bezogen auf den unteren Heizwert, die in nachfolgender Tabelle 2 enthaltenen Werte nicht überschreitet:

Tabelle 2

Schwefelgehalt

---------------------------------------------------------------------

                                 Brennstoffwärmeleistung

                                            in MW

Brennstoffart        ------------------------------------------------

                                                     größer als

                                 bis 5                5 bis 10

---------------------------------------------------------------------

flüssig ............            0,20%                 0,60%

fest ...............                 0,20g/MJ

Der zulässige Schwefelgehalt der Kohle bezieht sich auf den verbrennlichen Anteil des Schwefels im wasserfreien Zustand der Kohle.

  1. Absatz 2,Die Werte der Tabelle 2 dürfen überschritten werden, wenn durch geeignete Maßnahmen, zB Wirbelschichtverfahren mit SO2-reduzierenden Additiven, sichergestellt ist, daß die Konzentrationen der Schwefeldioxidemissionen der Kesselanlage nicht höher sind, als sie bei Einhaltung der Tabellenwerte ohne solche Maßnahmen zu erwarten sind.
  2. Absatz 3,Paragraph 9, Absatz 2 und 4 gilt sinngemäß.

Zuletzt aktualisiert am

16.04.2021

Gesetzesnummer

10010568

Dokumentnummer

NOR12137930

Alte Dokumentnummer

N8199441345J