Kurztitel
Luftreinhalteverordnung für Kesselanlagen 1989
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 19/1989 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 127/2013Bundesgesetzblatt Nr. 19 aus 1989, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 127 aus 2013,
Index
83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz
Beachte
Zum Ende des Bezugszeitraums vgl. § 48 Abs. 6, BGBl. I Nr. 127/2013.Zum Ende des Bezugszeitraums vergleiche Paragraph 48, Absatz 6,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 127 aus 2013,.
Text
Grenzwerte für Schwefeldioxid
(SO2)-Emissionen
§ 14.Paragraph 14,
(1)Absatz eins,Für SO2-Emissionen im Verbrennungsgas von Anlagen für konventionelle feste oder flüssige Brennstoffe, ausgenommen Holz, mit einer Brennstoffwärmeleistung größer als 10 MW gelten die Grenzwerte gemäß Tabelle 5:
Tabelle 5
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Brennstoffwärme- I größer als I größer als I größer
leistung (MW) I 10 bis 50 I 50 bis 300 I als 300
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Brennstoffe I Emissionsgrenzwerte (mg/m3)
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Braunkohle ......... I 400 I 400 I 400
sonstige feste ..... I 400 I 200 I 200
flüssige ........... I 1 700 I 350 I 200
Die Emissionsgrenzwerte sind für feste Brennstoffe auf 6%, für flüssige Brennstoffe auf 3% Volumenkonzentration Sauerstoff (Rechenwert) zu beziehen.
(2)Absatz 2,Die in der Tabelle 5 angeführten Emissionsgrenzwerte gelten in Abweichung von § 22 Abs. 1 auch dann, wenn konventionelles Gas beigefeuert wird.Die in der Tabelle 5 angeführten Emissionsgrenzwerte gelten in Abweichung von Paragraph 22, Absatz eins, auch dann, wenn konventionelles Gas beigefeuert wird.
(3)Absatz 3,Können die geforderten Grenzwerte des Abs. 1 nach Maßgabe des § 4 Abs. 3 auf Grund eines besonders stark schwankenden Schwefelgehaltes bei festen Brennstoffen nicht eingehalten werden, so ist während des Betriebes der Dampfkesselanlage die Entschwefelungseinrichtung ständig mit der höchstmöglichen Abscheideleistung zu betreiben, wobei jedoch die Kriterien gemäß § 4 Abs. 6 einzuhalten sind.Können die geforderten Grenzwerte des Absatz eins, nach Maßgabe des Paragraph 4, Absatz 3, auf Grund eines besonders stark schwankenden Schwefelgehaltes bei festen Brennstoffen nicht eingehalten werden, so ist während des Betriebes der Dampfkesselanlage die Entschwefelungseinrichtung ständig mit der höchstmöglichen Abscheideleistung zu betreiben, wobei jedoch die Kriterien gemäß Paragraph 4, Absatz 6, einzuhalten sind.