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§ 14 LRV-K 1989

Fassungen
14.01.1989 bis 11.07.2013 — BGBl. Nr. 19/1989 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 1414.01.198911.07.2013 BGBl. Nr. 19/1989 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 127/2013

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Luftreinhalteverordnung für Kesselanlagen 1989

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 19 aus 1989, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 127 aus 2013,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 14

Inkrafttretensdatum

14.01.1989BGBl. Nr. 19/1989

Außerkrafttretensdatum

11.07.2013aufgehoben durch BGBl. I Nr. 127/2013

Abkürzung

LRV-K 1989

Index

83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz

Beachte

Zum Ende des Bezugszeitraums vergleiche Paragraph 48, Absatz 6,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 127 aus 2013,.

Text

Grenzwerte für Schwefeldioxid

(SO2)-Emissionen

Paragraph 14,

  1. Absatz eins,Für SO2-Emissionen im Verbrennungsgas von Anlagen für konventionelle feste oder flüssige Brennstoffe, ausgenommen Holz, mit einer Brennstoffwärmeleistung größer als 10 MW gelten die Grenzwerte gemäß Tabelle 5:

Tabelle 5

---------------------+---------------+---------------+---------------

   Brennstoffwärme-  I   größer als  I   größer als  I    größer

    leistung (MW)    I   10 bis 50   I   50 bis 300  I    als 300

---------------------+---------------+---------------+---------------

     Brennstoffe     I          Emissionsgrenzwerte (mg/m3)

---------------------+---------------+---------------+---------------

Braunkohle ......... I      400      I      400      I      400

sonstige feste ..... I      400      I      200      I      200

flüssige ........... I    1 700      I      350      I      200

Die Emissionsgrenzwerte sind für feste Brennstoffe auf 6%, für flüssige Brennstoffe auf 3% Volumenkonzentration Sauerstoff (Rechenwert) zu beziehen.

  1. Absatz 2,Die in der Tabelle 5 angeführten Emissionsgrenzwerte gelten in Abweichung von Paragraph 22, Absatz eins, auch dann, wenn konventionelles Gas beigefeuert wird.
  2. Absatz 3,Können die geforderten Grenzwerte des Absatz eins, nach Maßgabe des Paragraph 4, Absatz 3, auf Grund eines besonders stark schwankenden Schwefelgehaltes bei festen Brennstoffen nicht eingehalten werden, so ist während des Betriebes der Dampfkesselanlage die Entschwefelungseinrichtung ständig mit der höchstmöglichen Abscheideleistung zu betreiben, wobei jedoch die Kriterien gemäß Paragraph 4, Absatz 6, einzuhalten sind.

Zuletzt aktualisiert am

16.04.2021

Gesetzesnummer

10010568

Dokumentnummer

NOR12134678

Alte Dokumentnummer

N8198910674X