Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Luftreinhalteverordnung für Kesselanlagen 1989
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 19/1989 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 127/2013Bundesgesetzblatt Nr. 19 aus 1989, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 127 aus 2013,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 15Paragraph 15
Index
83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz
Beachte
Zum Ende des Bezugszeitraums vgl. § 48 Abs. 6, BGBl. I Nr. 127/2013.Zum Ende des Bezugszeitraums vergleiche Paragraph 48, Absatz 6,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 127 aus 2013,.
Text
§ 15.Paragraph 15,
Die Emissionsgrenzwerte für Schwefeldioxid dürfen ausnahmsweise nach Maßgabe des § 2 Abs. 1 lit. c LRG-K auf Antrag von der Behörde befristet um bis zu 50% höher als gemäß § 14 Abs. 1 festgesetzt werden, wenn nachweislich die für die Auslegung der Dampfkesselanlage vorgesehenen Brennstoffqualitäten nicht auf Lager liegen und auch nicht bezogen werden können und deshalb die gemäß § 14 Abs. 1 erforderlichen Grenzwerte während eines Zeitraumes von nicht mehr als einem Jahr nicht eingehalten werden können oder wenn zufolge Reparaturen, die nicht in eine betriebslose Zeit verschoben werden können, diese Grenzwerte über einen Zeitraum von nicht mehr als drei Monaten nicht eingehalten werden können. Die Emissionsgrenzwerte für Schwefeldioxid dürfen ausnahmsweise nach Maßgabe des Paragraph 2, Absatz eins, Litera c, LRG-K auf Antrag von der Behörde befristet um bis zu 50% höher als gemäß Paragraph 14, Absatz eins, festgesetzt werden, wenn nachweislich die für die Auslegung der Dampfkesselanlage vorgesehenen Brennstoffqualitäten nicht auf Lager liegen und auch nicht bezogen werden können und deshalb die gemäß Paragraph 14, Absatz eins, erforderlichen Grenzwerte während eines Zeitraumes von nicht mehr als einem Jahr nicht eingehalten werden können oder wenn zufolge Reparaturen, die nicht in eine betriebslose Zeit verschoben werden können, diese Grenzwerte über einen Zeitraum von nicht mehr als drei Monaten nicht eingehalten werden können.
Zuletzt aktualisiert am
16.04.2021
Dokumentnummer
NOR12134679
Alte Dokumentnummer
N8198910675X