Kurztitel
Luftreinhalteverordnung für Kesselanlagen 1989
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 19/1989 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 389/2002Bundesgesetzblatt Nr. 19 aus 1989, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 389 aus 2002,
Index
83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz
Text
Grenzwerte für Emissionen von mit Altöl befeuerten
Dampfkesselanlagen
§ 20.Paragraph 20,
(1)Absatz eins,Bei Dampfkesselanlagen, die mit Altöl gemäß § 12 Abs. 1 befeuert werden, dürfen folgende Emissionsgrenzwerte im Abgas nicht überschritten werden:Bei Dampfkesselanlagen, die mit Altöl gemäß Paragraph 12, Absatz eins, befeuert werden, dürfen folgende Emissionsgrenzwerte im Abgas nicht überschritten werden:
1. Staubförmige Emissionen .......................... 30 mg/m3
2. Gasförmige Emissionen:
a) Chlorwasserstoff (HCl), angegeben als Cl- ..... 30 mg/m3
b) Kohlenmonoxid (CO) ............................ 65 mg/m3
c) organischer Kohlenstoff (C) bei Anlagen mit
einer Brennstoffwärmeleistung von mehr als 1 MW 30 mg/m3
3. Emissionen in Dampf- und/oder Partikelform:
a) Blei, Zink und Chrom einschließlich ihrer
Verbindungen zusammen ......................... 4 mg/m3
b) Cadmium und seine löslichen Verbindungen ...... 0,1 mg/m3
(2)Absatz 2,Die in Abs. 1 angegebenen Emissionsgrenzwerte sind Halbstundenmittelwerte, bezogen auf 3% Volumenkonzentration Sauerstoff.Die in Absatz eins, angegebenen Emissionsgrenzwerte sind Halbstundenmittelwerte, bezogen auf 3% Volumenkonzentration Sauerstoff.
(3)Absatz 3,Wenn bei Anlagen mit einer Brennstoffwärmeleistung größer als 10 MW auf Grund der im Altöl enthaltenen Stoffe die Entstehung von Dioxinen oder Furanen (§ 18 Abs. 4) zu erwarten ist, ist ein Emissionsgrenzwert für das 2-, 3-, 7-, 8-TCDD-Äquivalent mit 0,1 ng/m3 festzulegen.Wenn bei Anlagen mit einer Brennstoffwärmeleistung größer als 10 MW auf Grund der im Altöl enthaltenen Stoffe die Entstehung von Dioxinen oder Furanen (Paragraph 18, Absatz 4,) zu erwarten ist, ist ein Emissionsgrenzwert für das 2-, 3-, 7-, 8-TCDD-Äquivalent mit 0,1 ng/m3 festzulegen.
(4)Absatz 4,Bei Anlagen mit einer Brennstoffwärmeleistung größer als 50 MW sind die Emissionen an Schwefeldioxid gemäß § 14 zu beschränken.Bei Anlagen mit einer Brennstoffwärmeleistung größer als 50 MW sind die Emissionen an Schwefeldioxid gemäß Paragraph 14, zu beschränken.
(5)Absatz 5,Bei Mischfeuerung ist zur Ermittlung des Emissionsgrenzwertes für Chlorwasserstoff in Abweichung von Abs. 1 Z 2a für die Altölkomponente ein Grenzwert von 20 mg/m3 zu berücksichtigen.Bei Mischfeuerung ist zur Ermittlung des Emissionsgrenzwertes für Chlorwasserstoff in Abweichung von Absatz eins, Ziffer 2 a, für die Altölkomponente ein Grenzwert von 20 mg/m3 zu berücksichtigen.
(6)Absatz 6,Die Behörde hat in Abweichung von § 4 im Genehmigungsbescheid festzulegen, daß folgende Emissionsmessungen an der Anlage durchzuführen sind:Die Behörde hat in Abweichung von Paragraph 4, im Genehmigungsbescheid festzulegen, daß folgende Emissionsmessungen an der Anlage durchzuführen sind:
Die Verbrennungsgastemperaturen sind am Ende der Verbrennungskammer hinter der letzten Verbrennungsluftzuführung ebenso wie die Emissionen an Staub, CO, CO2 und gasförmigen anorganischen Chlorverbindungen, ab 50 MW auch SO2 kontinuierlich registrierend zu überwachen.
Im Rahmen der Überwachung (§ 7 Abs. 1 LRG-K) ist jährlich die Einhaltung der in Abs. 1 festgelegten Emissionsgrenzwerte durch Emissionseinzelmessungen zu überprüfen. Die Messung der Emissionen gemäß Abs. 3 ist von der Behörde in Abhängigkeit von der Art des Altöls festzulegen.Im Rahmen der Überwachung (Paragraph 7, Absatz eins, LRG-K) ist jährlich die Einhaltung der in Absatz eins, festgelegten Emissionsgrenzwerte durch Emissionseinzelmessungen zu überprüfen. Die Messung der Emissionen gemäß Absatz 3, ist von der Behörde in Abhängigkeit von der Art des Altöls festzulegen.