Rechtstracker.at

§ 20 LRV-K 1989

Fassungen
14.01.1989 bis 27.12.2005 — BGBl. Nr. 19/1989 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 2014.01.198927.12.2005 BGBl. Nr. 19/1989 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 389/2002

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Luftreinhalteverordnung für Kesselanlagen 1989

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 19 aus 1989, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 389 aus 2002,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 20

Inkrafttretensdatum

14.01.1989BGBl. Nr. 19/1989

Außerkrafttretensdatum

27.12.2005aufgehoben durch BGBl. II Nr. 389/2002

Abkürzung

LRV-K 1989

Index

83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz

Text

Grenzwerte für Emissionen von mit Altöl befeuerten

Dampfkesselanlagen

Paragraph 20,

  1. Absatz eins,Bei Dampfkesselanlagen, die mit Altöl gemäß Paragraph 12, Absatz eins, befeuert werden, dürfen folgende Emissionsgrenzwerte im Abgas nicht überschritten werden:

  1. Staubförmige Emissionen ..........................    30 mg/m3

  2. Gasförmige Emissionen:

     a) Chlorwasserstoff (HCl), angegeben als Cl- .....    30 mg/m3

     b) Kohlenmonoxid (CO) ............................    65 mg/m3

     c) organischer Kohlenstoff (C) bei Anlagen mit

        einer Brennstoffwärmeleistung von mehr als 1 MW    30 mg/m3

  3. Emissionen in Dampf- und/oder Partikelform:

     a) Blei, Zink und Chrom einschließlich ihrer

        Verbindungen zusammen .........................     4 mg/m3

     b) Cadmium und seine löslichen Verbindungen ......   0,1 mg/m3

  1. Absatz 2,Die in Absatz eins, angegebenen Emissionsgrenzwerte sind Halbstundenmittelwerte, bezogen auf 3% Volumenkonzentration Sauerstoff.
  2. Absatz 3,Wenn bei Anlagen mit einer Brennstoffwärmeleistung größer als 10 MW auf Grund der im Altöl enthaltenen Stoffe die Entstehung von Dioxinen oder Furanen (Paragraph 18, Absatz 4,) zu erwarten ist, ist ein Emissionsgrenzwert für das 2-, 3-, 7-, 8-TCDD-Äquivalent mit 0,1 ng/m3 festzulegen.
  3. Absatz 4,Bei Anlagen mit einer Brennstoffwärmeleistung größer als 50 MW sind die Emissionen an Schwefeldioxid gemäß Paragraph 14, zu beschränken.
  4. Absatz 5,Bei Mischfeuerung ist zur Ermittlung des Emissionsgrenzwertes für Chlorwasserstoff in Abweichung von Absatz eins, Ziffer 2 a, für die Altölkomponente ein Grenzwert von 20 mg/m3 zu berücksichtigen.
  5. Absatz 6,Die Behörde hat in Abweichung von Paragraph 4, im Genehmigungsbescheid festzulegen, daß folgende Emissionsmessungen an der Anlage durchzuführen sind:
    1. Ziffer eins
      Die Verbrennungsgastemperaturen sind am Ende der Verbrennungskammer hinter der letzten Verbrennungsluftzuführung ebenso wie die Emissionen an Staub, CO, CO2 und gasförmigen anorganischen Chlorverbindungen, ab 50 MW auch SO2 kontinuierlich registrierend zu überwachen.
    2. Ziffer 2
      Im Rahmen der Überwachung (Paragraph 7, Absatz eins, LRG-K) ist jährlich die Einhaltung der in Absatz eins, festgelegten Emissionsgrenzwerte durch Emissionseinzelmessungen zu überprüfen. Die Messung der Emissionen gemäß Absatz 3, ist von der Behörde in Abhängigkeit von der Art des Altöls festzulegen.

Schlagworte

Dampfform

Zuletzt aktualisiert am

16.04.2021

Gesetzesnummer

10010568

Dokumentnummer

NOR12134685

Alte Dokumentnummer

N8198910681X