Kurztitel
Luftreinhalteverordnung für Kesselanlagen 1989
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 19/1989 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 127/2013Bundesgesetzblatt Nr. 19 aus 1989, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 127 aus 2013,
Index
83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz
Beachte
Zum Ende des Bezugszeitraums vgl. § 48 Abs. 6, BGBl. I Nr. 127/2013.Zum Ende des Bezugszeitraums vergleiche Paragraph 48, Absatz 6,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 127 aus 2013,.
Text
Grenzwerte für Emissionen von Abhitzekesselanlagen
§ 21a.Paragraph 21 a,
(1)Absatz eins,Bei Dampfkesselanlagen, die mit Abgasen von Gasturbinen für konventionelle flüssige oder gasförmige Brennstoffe beheizt werden, dürfen die Emissionen folgende Grenzwerte nicht überschreiten:
a) Bei flüssigen Brennstoffen .................. 20 mg/m3
b) Bei gasförmigen Brennstoffen (Rechenwert) ... 5 mg/m3
2. Kohlenmonoxid (CO) - Emissionen bei Nennlast:
a) Für Anlagen mit einer Brennstoffwärmeleistung
bis 50 MW ................................... 100 mg/m3
b) Für Anlagen mit einer Brennstoffwärmeleistung
größer als 50 MW ............................ 35 mg/m3
3. Stickstoffoxid (NO tief x)-Emissionen, angegeben
als Stickstoffdioxid (NO tief 2), gemäß
nachfolgender Tabelle 5b:
Tabelle 5b
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Brennstoffwärmeleistung größer als größer als
der Anlage in MW bis 50 50 bis 200 200
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Brennstoffart Emissionsgrenzwerte (mg/m3)
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flüssig, flüssig und gasförmig
kombiniert ................. 200 *1) 150 80
Erdgas ....................... 150 80 35
Die Emissionsgrenzwerte gelten für den eigenständigen Betrieb von Abhitzekesselanlagen mit Gasturbinen.
Für den Fall einer Erdgas-Zusatzfeuerung mit Flächenbrennern im Kessel gelten die Grenzwerte bis zu einem Anteil von höchstens 45% der Zusatzfeuerung an der zugeführten Gesamtbrennstoffwärmeleistung der Anlage.
Die Grenzwerte sind auf 15% Volumenkonzentration Sauerstoff im Verbrennungsgas bezogen.
(2)Absatz 2,Bei Dampfkesselanlagen, die mit Abgasen von Kolbenmaschinen für konventionelle flüssige oder gasförmige Brennstoffe beheizt werden, dürfen die Emissionen folgende Grenzwerte nicht überschreiten:
a) Bei flüssigen Brennstoffen .................. 80 mg/m3
b) Bei gasförmigen Brennstoffen (Rechenwert) ... 5 mg/m3
2. Kohlenmonoxid (CO)-Emissionen: ................. 500 mg/m3
3. Stickstoffoxid (NO tief x)-Emissionen, angegeben
als Stickstoffdioxid (NO tief 2):
a) Für Anlagen mit Selbstzündungsmotoren ....... 500 mg/m3
b) Für Anlagen mit Fremdzündungsmotoren ........ 350 mg/m3
Die Grenzwerte sind auf 5% Volumenkonzentration Sauerstoff im Verbrennungsgas bezogen.
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*1) Für Anlagen, die nicht länger als 200 Vollaststunden pro Jahr betrieben werden, gilt ein Grenzwert von 300 mg/m3.