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§ 21a LRV-K 1989

Fassungen
01.10.1994 bis 11.07.2013
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 21a01.10.199411.07.2013 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 127/2013

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Luftreinhalteverordnung für Kesselanlagen 1989

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 19 aus 1989, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 127 aus 2013,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 21 a

Inkrafttretensdatum

01.10.1994

Außerkrafttretensdatum

11.07.2013aufgehoben durch BGBl. I Nr. 127/2013

Abkürzung

LRV-K 1989

Index

83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz

Beachte

Zum Ende des Bezugszeitraums vergleiche Paragraph 48, Absatz 6,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 127 aus 2013,.

Text

Grenzwerte für Emissionen von Abhitzekesselanlagen

Paragraph 21 a,

  1. Absatz eins,Bei Dampfkesselanlagen, die mit Abgasen von Gasturbinen für konventionelle flüssige oder gasförmige Brennstoffe beheizt werden, dürfen die Emissionen folgende Grenzwerte nicht überschreiten:
    1. Ziffer eins
      Staubförmige Emissionen:

     a) Bei flüssigen Brennstoffen ..................    20 mg/m3

     b) Bei gasförmigen Brennstoffen (Rechenwert) ...     5 mg/m3

  2. Kohlenmonoxid (CO) - Emissionen bei Nennlast:

     a) Für Anlagen mit einer Brennstoffwärmeleistung

        bis 50 MW ...................................   100 mg/m3

     b) Für Anlagen mit einer Brennstoffwärmeleistung

        größer als 50 MW ............................    35 mg/m3

  3. Stickstoffoxid (NO tief x)-Emissionen, angegeben

     als Stickstoffdioxid (NO tief 2), gemäß

     nachfolgender Tabelle 5b:

Tabelle 5b

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Brennstoffwärmeleistung                   größer als       größer als

  der Anlage in MW              bis 50    50 bis 200          200

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     Brennstoffart             Emissionsgrenzwerte (mg/m3)

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flüssig, flüssig und gasförmig

  kombiniert ................. 200 *1)      150       80

Erdgas ....................... 150           80       35

Die Emissionsgrenzwerte gelten für den eigenständigen Betrieb von Abhitzekesselanlagen mit Gasturbinen.

Für den Fall einer Erdgas-Zusatzfeuerung mit Flächenbrennern im Kessel gelten die Grenzwerte bis zu einem Anteil von höchstens 45% der Zusatzfeuerung an der zugeführten Gesamtbrennstoffwärmeleistung der Anlage.

Die Grenzwerte sind auf 15% Volumenkonzentration Sauerstoff im Verbrennungsgas bezogen.

  1. Absatz 2,Bei Dampfkesselanlagen, die mit Abgasen von Kolbenmaschinen für konventionelle flüssige oder gasförmige Brennstoffe beheizt werden, dürfen die Emissionen folgende Grenzwerte nicht überschreiten:
    1. Ziffer eins
      Staubförmige Emissionen:

     a) Bei flüssigen Brennstoffen ..................    80 mg/m3

     b) Bei gasförmigen Brennstoffen (Rechenwert) ...     5 mg/m3

  2. Kohlenmonoxid (CO)-Emissionen: .................   500 mg/m3

  3. Stickstoffoxid (NO tief x)-Emissionen, angegeben

     als Stickstoffdioxid (NO tief 2):

     a) Für Anlagen mit Selbstzündungsmotoren .......   500 mg/m3

     b) Für Anlagen mit Fremdzündungsmotoren ........   350 mg/m3

Die Grenzwerte sind auf 5% Volumenkonzentration Sauerstoff im Verbrennungsgas bezogen.

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*1) Für Anlagen, die nicht länger als 200 Vollaststunden pro Jahr betrieben werden, gilt ein Grenzwert von 300 mg/m3.

Zuletzt aktualisiert am

16.04.2021

Gesetzesnummer

10010568

Dokumentnummer

NOR12137938

Alte Dokumentnummer

N8199441353J