Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Luftreinhalteverordnung für Kesselanlagen 1989
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 19/1989 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 785/1994Bundesgesetzblatt Nr. 19 aus 1989, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 785 aus 1994,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 2Paragraph 2
Index
83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz
Text
Brennstoffe
§ 2.Paragraph 2,
(1)Absatz eins,Folgende Brennstoffe gelten als konventionelle Brennstoffe:
feste Brennstoffe:
Holz (Stücke und Scheite in naturbelassener Form),
alle Arten von Braunkohle (Abs. 2),alle Arten von Braunkohle (Absatz 2,),
alle Arten von Steinkohle (Abs. 3),alle Arten von Steinkohle (Absatz 3,),
flüssige Brennstoffe: Heizöle gemäß Abs. 4;flüssige Brennstoffe: Heizöle gemäß Absatz 4,;
gasförmige Brennstoffe: Brenngase gemäß Abs. 5.gasförmige Brennstoffe: Brenngase gemäß Absatz 5,
(2)Absatz 2,Braunkohle ist eine Kohle, die beim Kochen mit verdünntem Alkalihydroxid eine starke Dunkelfärbung der Lösung ergibt und beim Kochen mit verdünnter Salpetersäure eine gelbliche bis rötliche Lösung ergibt und deren Strich auf einer unglasierten Porzellanplatte stets braun ist.
(3)Absatz 3,Steinkohle ist eine Kohle, die beim Kochen mit verdünntem Alkalihydroxid und mit verdünnter Salpetersäure eine farblose Lösung ergibt und deren Strich auf einer unglasierten Porzellanplatte fast stets schwarz ist.
(4)Absatz 4,Heizöl schwer, Heizöl mittel und Heizöl leicht sind flüssige Brennstoffe gemäß der in Anlage 5 (Anm.: Anlage nicht darstellbar) wiedergegebenen ÖNORM C 1108, Ausgabe Mai 1991; Heizöl extra leicht ist flüssiger Brennstoff gemäß der in Anlage 6 (Anm.: Anlage nicht darstellbar) wiedergegebenen ÖNORM C 1109, Ausgabe Juli 1990.Heizöl schwer, Heizöl mittel und Heizöl leicht sind flüssige Brennstoffe gemäß der in Anlage 5 Anmerkung, Anlage nicht darstellbar) wiedergegebenen ÖNORM C 1108, Ausgabe Mai 1991; Heizöl extra leicht ist flüssiger Brennstoff gemäß der in Anlage 6 Anmerkung, Anlage nicht darstellbar) wiedergegebenen ÖNORM C 1109, Ausgabe Juli 1990.
(5)Absatz 5,Konventionelle gasförmige Brennstoffe sind Brenngase entsprechend der ersten und zweiten Gasfamilie gemäß ÖNORM M 7443, Teil 2, Ausgabe Juli 1982, sowie Propan oder Butan gemäß ÖNORM C 1301, Ausgabe Dezember 1982.
Zuletzt aktualisiert am
16.04.2021
Dokumentnummer
NOR12137922
Alte Dokumentnummer
N8199441337J