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§ 2 LRV-K 1989

Fassungen
26.10.2002 bis 11.07.2013
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 226.10.200211.07.2013 § → § aufgehoben durch BGBl. I Nr. 127/2013
§ 201.10.199425.10.2002 § → § BGBl. Nr. 785/1994
§ 214.01.198930.09.1994 BGBl. Nr. 19/1989 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Luftreinhalteverordnung für Kesselanlagen 1989

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 19 aus 1989, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 127 aus 2013,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 2

Inkrafttretensdatum

26.10.2002

Außerkrafttretensdatum

11.07.2013aufgehoben durch BGBl. I Nr. 127/2013

Abkürzung

LRV-K 1989

Index

83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz

Beachte

Zum Ende des Bezugszeitraums vergleiche Paragraph 48, Absatz 6,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 127 aus 2013,.

Text

Brennstoffe

Paragraph 2,

  1. Absatz eins,Folgende Brennstoffe gelten als konventionelle Brennstoffe:
    1. Ziffer eins
      feste Brennstoffe:
      1. Litera a
        Holz (Stücke und Scheite in naturbelassener Form),
      2. Litera b
        alle Arten von Braunkohle (Absatz 2,),
      3. Litera c
        alle Arten von Steinkohle (Absatz 3,),
      4. Litera d
        veredelte Brennstoffe:
        1. Sub-Litera, a, a
          Braunkohlenbriketts,
        2. Sub-Litera, b, b
          Steinkohlenbriketts,
        3. Sub-Litera, c, c
          Koks;
    2. Ziffer 2
      flüssige Brennstoffe: Heizöle gemäß Absatz 4,;
    3. Ziffer 3
      gasförmige Brennstoffe: Brenngase gemäß Absatz 5,
  2. Absatz 2,Braunkohle ist eine Kohle, die beim Kochen mit verdünntem Alkalihydroxid eine starke Dunkelfärbung der Lösung ergibt und beim Kochen mit verdünnter Salpetersäure eine gelbliche bis rötliche Lösung ergibt und deren Strich auf einer unglasierten Porzellanplatte stets braun ist.
  3. Absatz 3,Steinkohle ist eine Kohle, die beim Kochen mit verdünntem Alkalihydroxid und mit verdünnter Salpetersäure eine farblose Lösung ergibt und deren Strich auf einer unglasierten Porzellanplatte fast stets schwarz ist.
  4. Absatz 4,Heizöl schwer, Heizöl mittel und Heizöl leicht sind flüssige Brennstoffe gemäß der in Anlage 5 Anmerkung, Anlage nicht darstellbar) wiedergegebenen ÖNORM C 1108, Ausgabe Mai 1991; Heizöl extra leicht ist flüssiger Brennstoff gemäß der in Anlage 6 Anmerkung, Anlage nicht darstellbar) wiedergegebenen ÖNORM C 1109, Ausgabe Juli 1990.
  5. Absatz 5,Konventionelle gasförmige Brennstoffe sind Brenngase entsprechend der ersten und zweiten Gasfamilie gemäß ÖNORM M 7443, Teil 2, Ausgabe Juli 1982, sowie Propan oder Butan gemäß ÖNORM C 1301, Ausgabe Dezember 1982.
  6. Absatz 6,Biomasse bezeichnet Produkte land- oder forstwirtschaftlichen Ursprungs aus pflanzlichem Material oder Teilen davon, die zur energetischen Rückgewinnung verwendet werden können, wie
    1. Litera a
      pflanzliche Abfälle aus der Land und Forstwirtschaft;
    2. Litera b
      pflanzliche Abfälle aus der Nahrungsmittelindustrie, falls die erzeugte Wärme genutzt wird;
    3. Litera c
      faserige pflanzliche Abfälle aus der Herstellung von natürlichem Zellstoff und aus der Herstellung von Papier aus Zellstoff, falls sie am Herstellungsort verbrannt werden und die erzeugte Wärme genutzt wird;
    4. Litera d
      Holzabfälle mit Ausnahme solcher, die infolge einer
      • Strichaufzählung
        Behandlung mit Holzschutzmitteln oder
      • Strichaufzählung
        Beschichtung
      halogenorganische Verbindungen oder Schwermetalle enthalten können und zu denen insbesondere solche Holzabfälle aus Bau- und Abbruchabfällen gehören;
    5. Litera e
      Korkabfälle;
    Holzabfälle aus Bau- und Abbruchabfällen sind keine Biomasse im Sinne dieser Verordnung.

Zuletzt aktualisiert am

16.04.2021

Gesetzesnummer

10010568

Dokumentnummer

NOR40036277