Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Ärzteliste und Ärzteausweise
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 4/1989 aufgehoben durch BGBl. Nr. 392/1995Bundesgesetzblatt Nr. 4 aus 1989, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 392 aus 1995,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 1Paragraph eins
Index
82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal
Text
§ 1. Die Österreichische Ärztekammer hat über die in Österreich zur Berufsausübung berechtigten Ärzte eine Ärzteliste zu führen, in die folgende Daten aufzunehmen sind: Paragraph eins, Die Österreichische Ärztekammer hat über die in Österreich zur Berufsausübung berechtigten Ärzte eine Ärzteliste zu führen, in die folgende Daten aufzunehmen sind:
Vor- und Zuname, allenfalls der Geburtsname;
Datum und Ort der Geburt;
Nachweis des Doktorates der gesamten Heilkunde;
Berufssitz (§ 19 Ärztegesetz 1984), Dienstort (§ 20 Ärztegesetz 1984) oder Wohnsitz einschließlich der Art der beabsichtigten Tätigkeit (§§ 20 a und 32 Abs. 8 Ärztegesetz 1984);Berufssitz (Paragraph 19, Ärztegesetz 1984), Dienstort (Paragraph 20, Ärztegesetz 1984) oder Wohnsitz einschließlich der Art der beabsichtigten Tätigkeit (Paragraphen 20, a und 32 Absatz 8, Ärztegesetz 1984);
Berufsberechtigung als Turnusarzt, praktischer Arzt oder Facharzt samt allfälligem Hinweis auf eine ergänzende spezielle Ausbildung im Rahmen eines Sonderfaches (Berufsbezeichnung);
Amtstitel und verliehene Titel sowie Nachweis der Berechtigung zu deren Führung;
Aufnahme und Beendigung einer ärztlichen Nebentätigkeit;
Zusätze, die auf eine gegenwärtige Verwendung hinweisen (§ 18 Abs. 4 Ärztegesetz 1984);Zusätze, die auf eine gegenwärtige Verwendung hinweisen (Paragraph 18, Absatz 4, Ärztegesetz 1984);
Erlöschen, Verzicht, Einstellung, Untersagung und Wiederaufnahme der Berufsausübung;
Eröffnung, Erweiterung und Schließung von Ordinations- und Apparategemeinschaften sowie Beginn und Ende der Beteiligung an solchen;
Verträge mit Sozialversicherungsträgern und Krankenfürsorgeanstalten.
Anmerkung
ordentlicher Wohnsitz jetzt Hauptwohnsitz (vgl. Art. VIII Z 1,
BGBl. Nr. 505/1994)
Schlagworte
Vorname, Ordinationsgemeinschaft
Dokumentnummer
NOR12134876
Alte Dokumentnummer
N8198914630J