Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Ärzteliste und Ärzteausweise
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 4/1989 aufgehoben durch BGBl. Nr. 392/1995Bundesgesetzblatt Nr. 4 aus 1989, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 392 aus 1995,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 4Paragraph 4
Index
82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal
Text
§ 4. Die Ärzteausweise sind nach dem in der Anlage (Anm.: Anlage nicht darstellbar) abgedruckten Muster herzustellen. Sie sind vor ihrer Ausfolgung vom Präsidenten, im Falle seiner Verhinderung von einem der Vizepräsidenten der Österreichischen Ärztekammer eigenhändig zu unterzeichnen. Paragraph 4, Die Ärzteausweise sind nach dem in der Anlage Anmerkung, Anlage nicht darstellbar) abgedruckten Muster herzustellen. Sie sind vor ihrer Ausfolgung vom Präsidenten, im Falle seiner Verhinderung von einem der Vizepräsidenten der Österreichischen Ärztekammer eigenhändig zu unterzeichnen.
Dokumentnummer
NOR12134879
Alte Dokumentnummer
N8198914633J