Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Ärzteliste und Ärzteausweise
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 4/1989 aufgehoben durch BGBl. Nr. 392/1995Bundesgesetzblatt Nr. 4 aus 1989, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 392 aus 1995,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 5Paragraph 5
Index
82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal
Text
§ 5. (1) Die gemäß § 11 Abs. 7 des Ärztegesetzes 1984 den Bezirksverwaltungsbehörden zu erstattenden Mitteilungen haben die im § 1 angeführten Daten sowie die Nummer zu enthalten, unter der der betreffende Arzt in die Ärzteliste eingetragen ist. Den Mitteilungen ist eine Ausfertigung der eigenhändigen Unterschrift des Arztes anzuschließen.Paragraph 5, (1) Die gemäß Paragraph 11, Absatz 7, des Ärztegesetzes 1984 den Bezirksverwaltungsbehörden zu erstattenden Mitteilungen haben die im Paragraph eins, angeführten Daten sowie die Nummer zu enthalten, unter der der betreffende Arzt in die Ärzteliste eingetragen ist. Den Mitteilungen ist eine Ausfertigung der eigenhändigen Unterschrift des Arztes anzuschließen.
(2)Absatz 2,Abschriften der Mitteilungen sind unter Anschluß einer Originalunterschrift des Arztes auch der Ärztekammer, in deren Bereich der Berufssitz, Dienstort oder Wohnsitz des Arztes gelegen ist, zu übermitteln.
Dokumentnummer
NOR12134880
Alte Dokumentnummer
N8198914634J