Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Betriebszählungsgesetz 1990
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 359/1989 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 113/2006Bundesgesetzblatt Nr. 359 aus 1989, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 113 aus 2006,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 3Paragraph 3
Index
80/01 Organisationsrecht
Text
§ 3. Zur Auskunftserteilung und Mitwirkung bei dieser Zählung sind die Bewirtschafter (Eigentümer, Pächter und dgl. oder deren Beauftragte) und Halter verpflichtet: Paragraph 3, Zur Auskunftserteilung und Mitwirkung bei dieser Zählung sind die Bewirtschafter (Eigentümer, Pächter und dgl. oder deren Beauftragte) und Halter verpflichtet:
von land- und forstwirtschaftlichen Betrieben mit einer Gesamtfläche von mindestens 1 Hektar, wenn diese zumindest teilweise land- oder forstwirtschaftlich genutzt wird;
von Erwerbsobstbau- oder Erwerbsweinbauflächen von mindestens 25 Ar sowie von Beerenobst-, Ananaserdbeer-, Erwerbsgartenbau- oder Baumschulflächen von mindestens 10 Ar oder bei Vorhandensein eines Gewächshauses unter Glas (Hochglas oder Folientunnel, Niederglas);
von mindestens 1 Rind oder 3 Schweinen oder 5 Schafen oder 5 Ziegen oder 50 Stück Geflügel aller Art;
von Fischerei- oder Pilzzuchtbetrieben mit einer Marktproduktion und von Imkereien mit mindestens 20 Bienenvölkern.
Schlagworte
Erwerbsobstbaufläche, Beerenobstfläche, Ananaserdbeerfläche,
Erwerbsgartenbaufläche, Fischerreizuchtbetrieb
Dokumentnummer
NOR12134747
Alte Dokumentnummer
N8198910892L