Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Betriebszählungsgesetz 1990
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 359/1989 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 113/2006Bundesgesetzblatt Nr. 359 aus 1989, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 113 aus 2006,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 4Paragraph 4
Index
80/01 Organisationsrecht
Text
§ 4. Die Betriebszählung ist in der Form durchzuführen, daß die Auskunftspflichtigen (§ 3) in der Zeit vom 1. bis 29. Juni 1990 im Gemeindeamt (Magistrat) zu erscheinen und dort die geforderten Angaben zu machen haben. Die Ausfüllung der vom Österreichischen Statistischen Zentralamt zur Verfügung gestellten Betriebsbogen und die Prüfung, ob alle Betriebe erfaßt wurden, obliegt den Gemeinden. Paragraph 4, Die Betriebszählung ist in der Form durchzuführen, daß die Auskunftspflichtigen (Paragraph 3,) in der Zeit vom 1. bis 29. Juni 1990 im Gemeindeamt (Magistrat) zu erscheinen und dort die geforderten Angaben zu machen haben. Die Ausfüllung der vom Österreichischen Statistischen Zentralamt zur Verfügung gestellten Betriebsbogen und die Prüfung, ob alle Betriebe erfaßt wurden, obliegt den Gemeinden.
Dokumentnummer
NOR12134748
Alte Dokumentnummer
N8198910893L