Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Betriebszählungsgesetz 1990
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 359/1989 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 113/2006Bundesgesetzblatt Nr. 359 aus 1989, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 113 aus 2006,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 5Paragraph 5
Index
80/01 Organisationsrecht
Text
§ 5. Die Gemeinden haben auf Grund der Eintragungen in den Betriebsbogen hinsichtlich der Besitzverhältnisse, Anbau auf dem Ackerland, Kulturarten und sonstigen Flächen (Positionen 1-64 der Anlage 1) eine Gemeindeübersicht zu erstellen und diese in das Gemeindeblatt zu übertragen; die Urschrift des Gemeindeblattes verbleibt bei den Gemeinden. Paragraph 5, Die Gemeinden haben auf Grund der Eintragungen in den Betriebsbogen hinsichtlich der Besitzverhältnisse, Anbau auf dem Ackerland, Kulturarten und sonstigen Flächen (Positionen 1-64 der Anlage 1) eine Gemeindeübersicht zu erstellen und diese in das Gemeindeblatt zu übertragen; die Urschrift des Gemeindeblattes verbleibt bei den Gemeinden.
Dokumentnummer
NOR12134749
Alte Dokumentnummer
N8198910894L