Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Betriebszählungsgesetz 1990
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 359/1989 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 113/2006Bundesgesetzblatt Nr. 359 aus 1989, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 113 aus 2006,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 6Paragraph 6
Index
80/01 Organisationsrecht
Text
§ 6. (1) Die Gemeinden - ausgenommen die Städte mit eigenem Statut - haben die Reinschrift der Gemeindeblätter (§ 5) und sämtliche Betriebsbogen bis spätestens 13. Juli 1990 gesammelt den Bezirkshauptmannschaften vorzulegen.Paragraph 6, (1) Die Gemeinden - ausgenommen die Städte mit eigenem Statut - haben die Reinschrift der Gemeindeblätter (Paragraph 5,) und sämtliche Betriebsbogen bis spätestens 13. Juli 1990 gesammelt den Bezirkshauptmannschaften vorzulegen.
(2)Absatz 2,Die Bezirkshauptmannschaften haben zu überprüfen, ob alle Gemeinden ihres Amtsbereiches die Unterlagen (Abs. 1) übermittelt haben. Die Bezirksverwaltungsbehörden haben die Gemeindeblätter bis spätestens 20. Juli 1990 und die Betriebsbogen bis spätestens 3. August 1990 im Dienstwege an das Österreichische Statistische Zentralamt weiterzuleiten.Die Bezirkshauptmannschaften haben zu überprüfen, ob alle Gemeinden ihres Amtsbereiches die Unterlagen (Absatz eins,) übermittelt haben. Die Bezirksverwaltungsbehörden haben die Gemeindeblätter bis spätestens 20. Juli 1990 und die Betriebsbogen bis spätestens 3. August 1990 im Dienstwege an das Österreichische Statistische Zentralamt weiterzuleiten.
Dokumentnummer
NOR12134750
Alte Dokumentnummer
N8198910895L