Rechtstracker.at

§ 1

Fassungen
01.05.1989 bis 05.05.1994
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 101.05.198905.05.1994 aufgehoben durch BGBl. Nr. 339/1994

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Verbot und Beschränkung von Stoffen für kosmetische Mittel

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 108 aus 1989, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 339 aus 1994,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph eins

Inkrafttretensdatum

01.05.1989

Außerkrafttretensdatum

05.05.1994aufgehoben durch BGBl. Nr. 339/1994

Index

82/05 Lebensmittelrecht

Text

Paragraph eins, (1) Es ist verboten, kosmetischen Mitteln sowie den zur Herstellung von kosmetischen Mitteln verwendeten Stoffen die in der Anlage 1 genannten Stoffe zuzusetzen.

  1. Absatz 2,Ein Zusetzen gemäß Absatz eins, liegt nicht vor, wenn die in der Anlage 1 genannten Stoffe in kosmetischen Mitteln lediglich in derartigen von den Vorprodukten stammenden Restmengen enthalten sind, die nicht geeignet sind, die Gesundheit zu gefährden oder zu schädigen.

Gesetzesnummer

10010572

Dokumentnummer

NOR12134710

Alte Dokumentnummer

N8198910765L