Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Verbot und Beschränkung von Stoffen für kosmetische Mittel
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 108/1989 aufgehoben durch BGBl. Nr. 339/1994Bundesgesetzblatt Nr. 108 aus 1989, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 339 aus 1994,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 1Paragraph eins
Inkrafttretensdatum
01.05.1989
Außerkrafttretensdatum
05.05.1994aufgehoben durch BGBl. Nr. 339/1994
Index
82/05 Lebensmittelrecht
Text
§ 1. (1) Es ist verboten, kosmetischen Mitteln sowie den zur Herstellung von kosmetischen Mitteln verwendeten Stoffen die in der Anlage 1 genannten Stoffe zuzusetzen.Paragraph eins, (1) Es ist verboten, kosmetischen Mitteln sowie den zur Herstellung von kosmetischen Mitteln verwendeten Stoffen die in der Anlage 1 genannten Stoffe zuzusetzen.
(2)Absatz 2,Ein Zusetzen gemäß Abs. 1 liegt nicht vor, wenn die in der Anlage 1 genannten Stoffe in kosmetischen Mitteln lediglich in derartigen von den Vorprodukten stammenden Restmengen enthalten sind, die nicht geeignet sind, die Gesundheit zu gefährden oder zu schädigen.Ein Zusetzen gemäß Absatz eins, liegt nicht vor, wenn die in der Anlage 1 genannten Stoffe in kosmetischen Mitteln lediglich in derartigen von den Vorprodukten stammenden Restmengen enthalten sind, die nicht geeignet sind, die Gesundheit zu gefährden oder zu schädigen.
Dokumentnummer
NOR12134710
Alte Dokumentnummer
N8198910765L