Rechtstracker.at

§ 2

Fassungen
01.01.1990 bis 05.05.1994
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 201.01.199005.05.1994 aufgehoben durch BGBl. Nr. 339/1994

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Verbot und Beschränkung von Stoffen für kosmetische Mittel

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 108 aus 1989, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 339 aus 1994,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 2

Inkrafttretensdatum

01.01.1990

Außerkrafttretensdatum

05.05.1994aufgehoben durch BGBl. Nr. 339/1994

Index

82/05 Lebensmittelrecht

Text

Paragraph 2, (1) Es ist verboten, kosmetische Mittel in Verkehr zu bringen, die Stoffe der Anlage 2 Anmerkung, Anlage nicht darstellbar) enthalten, welche den dort vorgeschriebenen Beschränkungen (Höchstmenge und Anwendungsgebiet) nicht entsprechen.

  1. Absatz 2,Kosmetische Mittel, die mit Stoffen der Anlage 2 Anmerkung, Anlage nicht darstellbar) hergestellt worden sind, dürfen nur mit den in dieser Anlage Anmerkung, Anlage nicht darstellbar) genannten Warnhinweisen in Verkehr gebracht werden. Die Warnhinweise sind auf allen zur Abgabe an Letztverbraucher bestimmten Behältnissen und Verpackungen (Einzel- und Überverpackungen) und allfälligen Beipacktexten deutlich sicht- und lesbar sowie dauerhaft in deutscher Sprache, lateinischen Buchstaben und arabischen Zahlen anzubringen. Die Warnhinweise sind hervorzuheben, vom übrigen Text zu trennen und an einer in die Augen fallenden Stelle anzubringen. Bei Kleinpackungen mit einer Mindestfüllmenge von weniger als 20 Gramm oder 20 Milliliter dürfen die Warnhinweise auch auf Anhängerzetteln ersichtlich gemacht werden.

Schlagworte

Einzelverpackung, sichtbar

Gesetzesnummer

10010572

Dokumentnummer

NOR12134712

Alte Dokumentnummer

N8198910766L