Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Verbot und Beschränkung von Stoffen für kosmetische Mittel
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 108/1989 aufgehoben durch BGBl. Nr. 339/1994Bundesgesetzblatt Nr. 108 aus 1989, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 339 aus 1994,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 2Paragraph 2
Inkrafttretensdatum
01.01.1990
Außerkrafttretensdatum
05.05.1994aufgehoben durch BGBl. Nr. 339/1994
Index
82/05 Lebensmittelrecht
Text
§ 2. (1) Es ist verboten, kosmetische Mittel in Verkehr zu bringen, die Stoffe der Anlage 2 (Anm.: Anlage nicht darstellbar) enthalten, welche den dort vorgeschriebenen Beschränkungen (Höchstmenge und Anwendungsgebiet) nicht entsprechen.Paragraph 2, (1) Es ist verboten, kosmetische Mittel in Verkehr zu bringen, die Stoffe der Anlage 2 Anmerkung, Anlage nicht darstellbar) enthalten, welche den dort vorgeschriebenen Beschränkungen (Höchstmenge und Anwendungsgebiet) nicht entsprechen.
(2)Absatz 2,Kosmetische Mittel, die mit Stoffen der Anlage 2 (Anm.: Anlage nicht darstellbar) hergestellt worden sind, dürfen nur mit den in dieser Anlage (Anm.: Anlage nicht darstellbar) genannten Warnhinweisen in Verkehr gebracht werden. Die Warnhinweise sind auf allen zur Abgabe an Letztverbraucher bestimmten Behältnissen und Verpackungen (Einzel- und Überverpackungen) und allfälligen Beipacktexten deutlich sicht- und lesbar sowie dauerhaft in deutscher Sprache, lateinischen Buchstaben und arabischen Zahlen anzubringen. Die Warnhinweise sind hervorzuheben, vom übrigen Text zu trennen und an einer in die Augen fallenden Stelle anzubringen. Bei Kleinpackungen mit einer Mindestfüllmenge von weniger als 20 Gramm oder 20 Milliliter dürfen die Warnhinweise auch auf Anhängerzetteln ersichtlich gemacht werden.Kosmetische Mittel, die mit Stoffen der Anlage 2 Anmerkung, Anlage nicht darstellbar) hergestellt worden sind, dürfen nur mit den in dieser Anlage Anmerkung, Anlage nicht darstellbar) genannten Warnhinweisen in Verkehr gebracht werden. Die Warnhinweise sind auf allen zur Abgabe an Letztverbraucher bestimmten Behältnissen und Verpackungen (Einzel- und Überverpackungen) und allfälligen Beipacktexten deutlich sicht- und lesbar sowie dauerhaft in deutscher Sprache, lateinischen Buchstaben und arabischen Zahlen anzubringen. Die Warnhinweise sind hervorzuheben, vom übrigen Text zu trennen und an einer in die Augen fallenden Stelle anzubringen. Bei Kleinpackungen mit einer Mindestfüllmenge von weniger als 20 Gramm oder 20 Milliliter dürfen die Warnhinweise auch auf Anhängerzetteln ersichtlich gemacht werden.
Schlagworte
Einzelverpackung, sichtbar
Dokumentnummer
NOR12134712
Alte Dokumentnummer
N8198910766L