Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Chemikaliengesetz - Meldung von neuen Stoffen
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 157/1989 aufgehoben durch BGBl. Nr. 309/1991Bundesgesetzblatt Nr. 157 aus 1989, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 309 aus 1991,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 1Paragraph eins
Index
82/02 Gesundheitsrecht allgemein
Text
§ 1. Jeder Hersteller oder Importeur, der einen neuen Stoff als solchen oder als Bestandteil einer Zubereitung im Bundesgebiet in Verkehr zu setzen beabsichtigt, hat dies vor dem erstmaligen Inverkehrsetzen dem Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie zu melden, wenn der Stoff insgesamt in einer Menge von weniger als einer Tonne jährlich in Verkehr gesetzt werden soll und deshalb nicht der Anmeldepflicht gemäß § 4 ChemG unterliegt. Paragraph eins, Jeder Hersteller oder Importeur, der einen neuen Stoff als solchen oder als Bestandteil einer Zubereitung im Bundesgebiet in Verkehr zu setzen beabsichtigt, hat dies vor dem erstmaligen Inverkehrsetzen dem Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie zu melden, wenn der Stoff insgesamt in einer Menge von weniger als einer Tonne jährlich in Verkehr gesetzt werden soll und deshalb nicht der Anmeldepflicht gemäß Paragraph 4, ChemG unterliegt.
Dokumentnummer
NOR12134956
Alte Dokumentnummer
N8198915342J