Rechtstracker.at

§ 2

Fassungen
12.04.1989 bis 30.06.1991 — BGBl. Nr. 157/1989 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 212.04.198930.06.1991 BGBl. Nr. 157/1989 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. Nr. 309/1991

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Chemikaliengesetz - Meldung von neuen Stoffen

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 157 aus 1989, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 309 aus 1991,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 2

Inkrafttretensdatum

12.04.1989BGBl. Nr. 157/1989

Außerkrafttretensdatum

30.06.1991aufgehoben durch BGBl. Nr. 309/1991

Index

82/02 Gesundheitsrecht allgemein

Text

Paragraph 2, Für die Meldung gemäß Paragraph eins, hat der Hersteller oder Importeur dem Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie folgende Angaben und Unterlagen (Prüfnachweise) in zweifacher, bei einem sehr giftigen, giftigen oder mindergiftigen Stoff in dreifacher Ausfertigung vorzulegen:

  1. Ziffer eins
    Name (Firma) und Anschrift des Meldepflichtigen, bei Importeuren auch Name (Firma) und Anschrift des Herstellers im Ausland.
  2. Ziffer 2
    Name des Stoffes, Identitätsmerkmale und Angaben zur Reinheit:
    1. Litera a
      Bezeichnung des Stoffes nach dem System der International Union of Pure and Applied Chemistry (IUPAC);
    2. Litera b
      weitere Bezeichnungen, insbesondere allgemeine Bezeichnungen, Handelsbezeichnungen, Abkürzungen, Bezeichnung nach der International Organization for Standardization (ISO);
    3. Litera c
      Kennziffern, soweit vom Chemical Abstracts Service (CAS) zugeteilt;
    4. Litera d
      Summenformel (einschließlich Molekulargewicht) und Strukturformel;
    5. Litera e
      Reinheit, einschließlich der möglichen Schwankungsbreite in Masseanteilen und Art und Menge der toxikologisch bedeutsamen sowie der übrigen dem Hersteller oder Importeur bekannten Verunreinigungen;
    6. Litera f
      Art, Masseanteil und Funktion der Hilfsstoffe;
    7. Litera g
      Angaben über die Beschaffenheit des Stoffes, sowie Angaben über die folgenden physikalisch-chemischen Eigenschaften:
      Schmelzpunkt, Siedepunkt, Dampfdruck, Dichte, Wasserlöslichkeit, Fettlöslichkeit und Verteilungskoeffizient (n-Oktanol/Wasser);
    8. Litera h
      Spektraldaten, soweit sie zur Identifizierung geeignet sind;
      den Spektraldaten sind die Spektren beizufügen, die im ultravioletten, sichtbaren und im infraroten Wellenlängenbereich des Lichtes, sowie mit den Methoden der kernmagnetischen Resonanzspektroskopie und der Massenspektrometrie aufgenommen wurden;
    9. Litera i
      genaue Beschreibung der Nachweis- und Bestimmungsmethoden, die zur Ermittlung der nach Litera e bis h anzugebenden Merkmale verwendet wurden, oder Angabe und Vorlage der entsprechenden wissenschaftlichen Literatur;
    10. Litera j
      Zusammensetzung der Zubereitung, wenn der Stoff als Bestandteil einer Zubereitung in Verkehr gesetzt wird.
  3. Ziffer 3
    Die für das Inverkehrsetzen im laufenden und im folgenden Kalenderjahr jeweils vorgesehene Gesamtmenge des Stoffes als solchen und als Bestandteil von Zubereitungen, aufgeschlüsselt nach den Anteilen für die Herstellung, Einfuhr und Ausfuhr. Mengen, die zur Ausfuhr in einen in der Staatenverordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 5 aus 1989,, bezeichneten Staat bestimmt sind, müssen nicht angegeben werden.
  4. Ziffer 4
    Bei gefährlichen Stoffen die voraussichtlichen Verwendungszwecke und -arten des Stoffes und der Zubereitungen, die diesen Stoff als Bestandteil enthalten, in offenen und geschlossenen Systemen, sowie Nennung der Funktionen des Stoffes und der erwarteten Wirkungen.
  5. Ziffer 5
    Bei gefährlichen Stoffen Angabe der vorgesehenen Einstufung gemäß Paragraph 2, Absatz 5, Ziffer eins bis 15 ChemG, einschließlich vorgesehener Hinweise auf besondere Gefahren (R-Sätze) und Sicherheitsratschläge (S-Sätze). Wurde der Stoff bereits in einem in der Staatenverordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 5 aus 1989,, bezeichneten Staat nach den dort geltenden Vorschriften als neuer Stoff angemeldet, so sind, soweit vorhanden, die Ergebnisse der dabei durchgeführten Einstufung anzugeben und zu belegen.
  6. Ziffer 6
    Bei gefährlichen Stoffen Angaben über Sicherheitsvorkehrungen, die bei der Herstellung, der Lagerung und dem Transport des Stoffes zu beachten sind, sowie Angaben über innerbetriebliche und außerbetriebliche Sofortmaßnahmen zur Vermeidung von Personen- und Umweltschäden bei unbeabsichtigter Verbreitung des Stoffes.
  7. Ziffer 7
    Bei gefährlichen Stoffen Angaben über Sofortmaßnahmen bei Unfällen mit Personenschaden, zB Antidote, Gegenmaßnahmen, und sonstige Behandlungsempfehlungen.
  8. Ziffer 8
    Bei gefährlichen Stoffen Angaben über Verfahren zur schadlosen Beseitigung (zB Verbrennung, Neutralisierung, Abwasserbehandlung, Lagerung in einer Deponie, Absorptionsmöglichkeit für Gase), einschließlich einer möglichen Wiederverwendung oder Verwertung des Stoffes, sowie der entstehenden Folgeprodukte, aufgeschlüsselt nach Maßnahmen im industriellen und gewerblichen sowie im öffentlichen Bereich.
  9. Ziffer 9
    Bei sehr giftigen, giftigen und mindergiftigen Stoffen Angaben über die Arten der für den Letztverbraucher bestimmten Verpackungen des Stoffes, insbesondere Angaben des Materials und dessen erforderlicher mechanischer, thermischer und chemischer Beständigkeit. Ist die Verpackung mit der nach den verkehrsrechtlichen Vorschriften zulässigen Verpackung ident, so genügt die Angabe der konkreten verkehrsrechtlichen Bestimmung, der die Verpackung entspricht. Auf Verlangen ist ein Verpackungsmuster vorzulegen.
  10. Ziffer 10
    Bei sehr giftigen, giftigen und mindergiftigen Stoffen Angaben und Prüfnachweise zur Beurteilung des Grades der Giftigkeit des Stoffes:
    1. Litera a
      Angaben und Prüfnachweise zur akuten Toxizität an der Ratte auf oralem und einem weiteren Verabreichungsweg (dermal bzw. inhalativ; für den dermalen Verabreichungsweg: an der Ratte oder am Kaninchen), sofern dies durch die Verwendungszwecke bzw. Verwendungsarten oder durch die physikalisch-chemischen Eigenschaften des Stoffes angezeigt ist; bei flüchtigen Flüssigkeiten sind Angaben und Prüfnachweise über die orale und inhalative Verabreichung erforderlich; bei Gasen ausschließlich über die inhalative Verabreichung;
    2. Litera b
      liegen Anhaltspunkte für eine Anreicherung des Stoffes in biologischen Systemen bei wiederholter Aufnahme vor, so sind auch Angaben und Unterlagen (Prüfnachweise) zur subakuten Toxizität an einer Nagetierart über die Dauer von mindestens 28 Tagen vorzulegen; der Verabreichungsweg soll dem vorherrschenden Verwendungszweck bzw. der Verwendungsart, dem Ergebnis der Prüfung auf akute Toxizität und den physikalisch-chemischen Eigenschaften des Stoffes entsprechen;
    3. Litera c
      liegen entsprechende Hinweise aus der Praxis vor, daß sich die giftigen Wirkungen des Stoffes beim Menschen von jenen unterscheiden, die sich aus den Ergebnissen der Prüfungen nach Litera a und b ergeben, so sind diese Hinweise in Form von Angaben und Originalen ebenfalls vorzulegen;
    4. Litera d
      eine zusammenfassende Auswertung der nach Litera a bis c vorgelegten Unterlagen (Prüfnachweise) und Originale, die die wesentlichen Ergebnisse und ihre Interpretation im Hinblick auf den Grad der Giftigkeit des Stoffes wiedergibt.

Gesetzesnummer

10010574

Dokumentnummer

NOR12134957

Alte Dokumentnummer

N8198915343J