Rechtstracker.at

§ 3

Fassungen
12.04.1989 bis 30.06.1991 — BGBl. Nr. 157/1989 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 312.04.198930.06.1991 BGBl. Nr. 157/1989 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. Nr. 309/1991

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Chemikaliengesetz - Meldung von neuen Stoffen

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 157 aus 1989, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 309 aus 1991,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 3

Inkrafttretensdatum

12.04.1989BGBl. Nr. 157/1989

Außerkrafttretensdatum

30.06.1991aufgehoben durch BGBl. Nr. 309/1991

Index

82/02 Gesundheitsrecht allgemein

Text

Paragraph 3, (1) Die für die Vorlage der Prüfnachweise nach Paragraph 2, notwendigen Prüfungen sind nach international anerkannten Prüfrichtlinien unter Einhaltung der in der Chemikalien-Prüfstellenverordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 41 aus 1989,, wiedergegebenen OECD-Grundsätze der Guten Laborpraxis durchzuführen. Grundsätzlich sind die OECD-Guidelines for Testing of Chemicals heranzuziehen. Die Wahl einer von den OECD-Prüfrichtlinien abweichenden Methode ist zu begründen. Der Meldepflichtige hat vollständige Angaben über die verwendeten Methoden zu machen.

  1. Absatz 2,Bei gleichwertigen Methoden ist jeweils diejenige anzuwenden, die einen Verzicht auf Tierversuche zuläßt, oder falls dies nicht möglich ist, die Methode, die die geringste Anzahl von Versuchstieren erfordert oder bei der die geringste Belastung für das Versuchstier auftritt.
  2. Absatz 3,Die Vorlage einzelner Angaben und Unterlagen (Prüfnachweise) nach Paragraph 2, kann entfallen, wenn hinsichtlich bestimmter Eigenschaften eine Prüfung des Stoffes seiner Natur nach technisch nicht möglich oder nach dem Stand der Wissenschaft auf Grund ausreichender Erkenntnisse über den Stoff nicht erforderlich ist.
  3. Absatz 4,Bei Vorlage der Unterlagen (Prüfnachweise) hat der Meldepflichtige schriftlich zu erklären, daß die Beschaffenheit des Stoffes, der in Verkehr gebracht werden soll, der des geprüften Stoffes entspricht. Die Bestimmung der Identitätsmerkmale des Stoffes und bestimmter physikalisch-chemischer Eigenschaften ist, falls erforderlich, am reinen Stoff vorzunehmen.

Gesetzesnummer

10010574

Dokumentnummer

NOR12134958

Alte Dokumentnummer

N8198915344J