Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Gebührentarifverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 189/1989 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 256/2021Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1989, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 256 aus 2021,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 1Paragraph eins
Index
82/05 Lebensmittelrecht
Text
§ 1 Die Gebühren für die Tätigkeiten der Österreichischen Agentur für Gesundheit und Ernährungssicherheit GmbH im Rahmen der amtlichen Kontrolle werden in Punkten festgesetzt; ein Punkt beträgt 1,58 Euro.Paragraph eins, Die Gebühren für die Tätigkeiten der Österreichischen Agentur für Gesundheit und Ernährungssicherheit GmbH im Rahmen der amtlichen Kontrolle werden in Punkten festgesetzt; ein Punkt beträgt 1,58 Euro.
Anmerkung
1. Gemäß § 66 Abs. 2 LMSVG unterliegen die in der Gebührentarifverordnung genannten Gebühren einer Valorisierung. Die sich ändernden Beträge werden auf der Homepage des Bundesministeriums für Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz veröffentlicht und sind unter folgendem Link abrufbar:
<A href="https://www.verbrauchergesundheit.gv.at/lebensmittel/lebensmittelkontrolle/lm_gebuehren.html" target="_blank">https://www.verbrauchergesundheit.gv.at/lebensmittel/lebensmittelkontrolle/lm_gebuehren.html</A>
2. Fassung zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 469/2012
Zuletzt aktualisiert am
13.01.2022
Dokumentnummer
NOR40145649